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Obligationenrecht (OR)

Art. 789 OR vom 2022

Art. 789 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 789

1 Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird.

2 Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung nach seinem Ermessen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 789 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE140448OrganisationsmangelRevision; Anspruch; Gesellschafter; Beklagten; Begehren; Revisionsstelle; Abfindung; Stammanteile; Gericht; Wirklichen; Schwerde; Ordentliche; Rechtlich; Betrag; Ausgeschiedene; Beruft; Verlangen; Einsetzung; Ausbezahlt; Gesellschafterversammlung; Schränkte; Finanziellen; Handelsgericht; Geschäftsjahr; Kantons; Fehlt; Werthaltigkeit; Auszahlung
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