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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 786 ZGB vom 2021

Art. 786 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 786 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 1. Im Allgemeinen

II. Untergang

1. Im Allgemeinen

1 Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes.

2 Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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