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Obligationenrecht (OR)

Art. 785 OR vom 2021

Art. 785 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 785

1 Die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen der schriftlichen Form.

2 In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile, ausser wenn der Erwerber bereits Gesellschafter ist.671

671 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

b. Zustimmungserfordernisse>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 785 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP170002AberkennungsklageBerufung; Vorinstanz; Recht; Partei; Beklagten; Betreibung; Parteien; öffnung; Entscheid; Vorinstanzlich; Urteil; Verfügung; Verfahren; Rechtsöffnung; Vorinstanzliche; Parteientschädigung; Fikon; Begründung; Stammanteile; Vorinstanzlichen; Schuld; Leistung; Pfäffikon; Betreibungsbegehren; Gerichtskosten; Begründet; Vertrag; Schriftanalyse
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