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Code civil suisse (CC)

Art. 782 CC de 2023

Art. 782 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 782

1 La charge foncière assujettit envers un tiers le propriétaire actuel d’un fonds à certaines prestations pour lesquelles il n’est tenu que sur son immeuble.

2 La charge peut être due au propriétaire actuel d’un autre fonds.

3 Sous réserve des charges foncières de droit public, les prestations doivent être en corrélation avec l’économie du fonds grevé ou se rattacher aux besoins de l’exploitation du fonds dominant.604

604 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

B. Constitution et extinction >I. Constitution >1. Acquisition et inscription >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 782 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2017 15ForderungWasser; Einsiedeln; Beklagten; Recht; Eigentümer; Beschwerde; Grundstück; Wasserbezug; Wasseruhr; Grundbuch; Wasserbezugsrecht; Dienstbarkeitsvertrag; Liegenschaft; Brunnengenossenschaft; Interesse; „Wasserbezugsrecht; Trinkwasser; Dispositiv; Wasserleitung; Urteil; Einbau; Leiten; „Wasserbezugsrecht“; Vorinstanz; Verfahren; Einzelrichter; Dispositivziffer; Klägern; Bezahlt
LU7H 15 178Die Ansprüche Privater aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind nicht von Vornherein als von der Eigentumsgarantie geschützte wohlerworbene Rechte zu qualifizieren, sondern sind vielmehr jeweils unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes zu prüfen. Die Übertragbarkeit eines Anspruchs kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass dieser durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet worden sei (E. 3.3). Der behauptete Anspruch ist weder dinglich (E. 3.4) noch realobligatorisch (E. 3.5), sondern persönlicher Natur. Der persönliche Anspruch ist nicht rechtsgeschäftlich übertragbar (E. 3.6). Recht; Rechte; Abgabe; Anspruch; Vertrag; öffentlich; Wohlerworbene; öffentlich-rechtliche; Befreiung; Behauptete; übertragbar; Hinweis; Forderung; Eigentum; Hinweisen; Vertraglich; Natur; Grundbuch; Urteil; Übertragbarkeit; Eigentums; Verhältnisse; Vertrauens; Herabsetzung; Verwaltung; Pflicht; Vertrags

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 II 390Auflösung eines unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts begründeten Dauerschuldverhältnisses. Abgeurteilte Sache. Zusammengesetzter Vertrag. Analoge Anwendung der für gegenseitige Verträge geltenden Grundsätze. Art. 2 SchlT/ZGB. Um der Sittlichkeit willen aufgestellte Vorschriften sind auch auf Verträge anwendbar, welche unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts abgeschlossen worden sind (Erw. 3). Abgeurteilte Sache. Identität gleichlautender individualisierter Rechtsbegehren? Frage offen gelassen. Keine res iudicata liegt vor, wenn die zu vergleichenden Rechtsbegehren inhaltlich verschieden oder seit dem Vorprozess neue erhebliche Tatsachen eingetreten sind (Erw. 4). Art. 19 und 20 OR. Ein Energielieferungsvertrag, kraft welchem das Gemeinwesen einem Grossabnehmer Strom zu Vorzugspreisen überlässt, verstösst nicht gegen die öffentliche Ordnung (Erw. 5). Art. 2 Abs. 2 ZGB. Clausula rebus sic stantibus. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des richterlichen Eingriffes (Erw. 6). Art. 2 und 27 ZGB. Das Gemeinwesen kann einen auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Energielieferungsvertrag nicht nach Art. 27 ZGB, sondern nach Art. 2 ZGB durch Kündigung vorzeitig auflösen (Erw. 7). Kündbarkeit der Stromlieferungspflicht auf den Zeitpunkt, da die als Gegenleistung abgetretene Wasserrechtsverleihung abläuft (Erw. 9). Art. 74 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zum WRG. Die Dauer einer vor dem 25. Oktober 1908 erteilten Wasserrechtskonzession bestimmt sich nach dem damals massgebenden kantonalen Recht (Erw. 10). Recht; Wasser; Strom; Energie; Vergleich; Stadt; Energielieferung; Klage; Parli; Energielieferungsvertrag; Konzession; Lendi; Stromlieferung; Wasserrecht; Verhält; Klagte; Firma; Rechtsbegehren; Gemeinde; Beklagten; Urteil; Berufung; Vertrag; Elektrische; Rabiusa; Bundesgericht; Vorprozess; Partei; Kanton
94 I 492Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. BG vom 16. März 1955. 1. Das GSchG hat in Art. 3 Abs. 1 eine abschliessende Regelung getroffen (Erw. 1). 2. Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Erw. 4). 3. Massnahmen zum Schutze der Gewässer, die den Bürger weniger belasten als ein Bauverbot: a) Zuleitung in eine Kanalisation? (Erw. 5a). b) Einleitung in einen Vorfluter? (Erw. 5b). c) Versickerung der Abwässer? (Erw. 5c). d) Bau einer abflusslosen Sammelgrube? (Erw. 5d). 4. Voraussetzungen für die Bewilligung einer abflusslosen Sammelgrube (Erw. 5d/aa). 5. Eine frühere Entscheidung ist nicht unabänderlich (Erw. 6). Gewässer; Beschwerde; Abwasser; Kanton; Gewässerschutz; Abwässer; GSchG; Beschwerdeführer; Achermann; Versickerung; Fahrwangen; Kanalisation; Kantons; Sammelgrube; Grube; Gewässerschutzgesetz; Gemeinde; Abflusslose; Regierungsrat; Bundesgericht; Schmutzwasser; Experte; Abwassers; Entscheid; Recht; Landwirt; Bewilligung; Obergericht
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