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Obligationenrecht (OR)

Art. 782 OR vom 2022

Art. 782 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 782

1 Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stamm­kapitals beschliessen.

2 Das Stammkapital darf in keinem Fall unter 20 000 Franken herabgesetzt werden.

3 Zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz darf das Stammkapital nur herabgesetzt werden, wenn die Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.

4 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 85Handelsregister. Eintragung einer Zweigniederlassung. 1. Begriff der Zweigniederlassung (E. 3). 2. Umstände, aus denen zu schliessen ist, dass der dem Hauptsitz unterstellte Zweigbetrieb die für eine Zweigniederlassung erforderliche Selbständigkeit besitzt; massgebend ist die Autonomie nach aussen (E. 4a). 3. Die Leitung muss bevollmächtigt sein, die laufenden Geschäfte ohne Genehmigung oder Gegenzeichnung durch eine Stelle ausserhalb der Niederlassung abzuschliessen. Die Eigenständigkeit fehlt, wo die Hauptleitung bloss ihren Wirkungsbereich auf eine von der Hauptniederlassung getrennte Geschäftsstelle ausweitet (E. 4b). 4. Da keiner der beiden Verwaltungsräte seine Tätigkeit schwergewichtig auf die Leitung des Zweigbetriebes verlegt hat, genügt die Kollektivunterschrift für die Annahme der erforderlichen Selbständigkeit nicht (E. 4c).
Ständig; Zweigniederlassung; Zweigbetrieb; Verwaltung; Handelsregister; Leitung; Geschäft; Eigenständigkeit; Selbständigkeit; Selbständig; Niederlassung; Beschwerde; Justiz; Geschäftlich; GAUCH; Verwaltungsräte; Geschäfte; Bevollmächtigt; Leiter; Hauptleitung; Hauptsitz; Geschäfts; Justizdirektion; Wird; Zweigbetriebes; Marktzugang; Kollektivunterschrift; Annahme; Zweigbetriebs; Erforderlichen
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