The beneficiaries of an easement recorded in the land register are subject by analogy to the provisions on judicial measures in the event that the owner cannot be found or in the absence of the required management bodies of a legal entity.
596 Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG170002 | Forderung aus Mietvertrag | Berufung; Sklägerin; Berufungsklägerin; Klagte; Berufungsbeklagte; Recht; Beklagten; Berufungsbeklagten; Geschäfts; Restaurant; Vorinstanz; Partei; Grundstück; Entscheid; Rants; Parteien; Restaurants; Entgeltliche; Mietvertrag; Miete; Geschäftsraum; Mietgericht; Unentgeltliche; Vertrag; Sachverhalt; Obergericht; Bülach; Bundesgericht |
ZH | AA070021 | Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde im Zusammenhang mit Servitut | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Urteil; Bundes; Servitut; Bundesgericht; Recht; Klage; Gewerbe; Entscheid; Zivil; Angefochtene; Stadt; Liegenschaft; Vorliegenden; Privatrechtliche; Nichtigkeit; Vorinstanz; Handeln; Nichtigkeitsbeschwerde; Obergeschoss; Zweck; Verfügung; Anspruch; Widerklage; Obergericht; Treten; Einzutreten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/207 | Entscheid Leistungen der Gemeinde an die Sanierung einer Schiessanlage, Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 8 Satz 1 f. SchAV. Die Beschwerdegegnerin ermöglicht ihren Schiesspflichtigen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen den Zugang zu zwei 300-m- Schiessanlagen und kommt damit ihren schiessrechtlichen Pflichten innerhalb ihres Gemeindegebietes nach. Damit besteht keine militärrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich in die 300-m- Schiessanlage der Beschwerdeführerin einzukaufen und angemessene Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung zu entrichten (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/207). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_293/2020). | Beschwerde; Schiessanlage; Beschwerdegegnerin; Gemeinde; Schiessanlagen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schiessverein; -m-Schiessanlage; SchAV; Bundes; Schiessvereine; Schützen; Dienst; Hinweis; Vorinstanz; Baurecht; Beiträge; Recht; Anlage; Schiesspflicht; Erneuerung; Entscheid; Schützengesellschaft; Unterhalt; Schiessübungen; Stadt; Verfahren; Verfügung |
LU | A 07 72_1 | Der Rückbehalt eines Nutzungsrechts an einem Teil eines Parkhauses durch die Verkäuferschaft stellte im konkreten Fall eine steuerbegründende Handänderung gestützt auf § 2 Ziff. 3 lit. c HStG dar. | Grundstück; Eigentümer; Beschwerdeführerin; Handänderung; Benutzungsrecht; Person; Autotresor; Recht; Grundstücks; Belastung; Parkhaus; Eigentümerdienstbarkeit; Eigentümers; Beeinträchtigung; Unbefristet; Parkplätze; übertragbar; Wesentliche; Grundstücke; Eigentümerschaft; Zeitlich; Steuerbegründende; Vertrag; Baurecht; Nutzniessung; Dauernde; Beschwerdegegnerin; Stehende; Berechtigte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 444 (5A_235/2011) | Art. 781 ZGB; Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts. Der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag und die öffentlich-rechtliche Kiesabbaubewilligung bestimmen Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragenen Dienstbarkeit. Die dingliche Berechtigung umfasst nicht nur den Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien, sondern auch sämtliche Tätigkeiten auf dem belasteten Grundstück, die zur Wiederherrichtung nicht mehr genutzter Abbaustellen erforderlich sind (E. 2-4). | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Grundbuch; Kiesausbeutung; Kiesausbeutungsrecht; Beschwerdeführerin; Kiesabbau; Grundstück; Abbau; Dienstbarkeitsvertrag; Aushub; Obergericht; Zustand; öffentlich-rechtliche; Aushubmaterial; Kiesausbeutungsrecht; Recht; Zusatzvereinbarung; Abgebaut; Grundeigentümer; Abgebauten; Materialien; Bewilligung; Vertrag; Rekultivierung; Vorschrift; Wiederherstellung; Auslegung; Grundbucheintrag; Rechte |
116 II 281 | Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB). Die Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB kann nicht derart auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkt werden, dass der Nutzen an den übrigen Teilen dem Eigentümer verbleibt. Eine in dieser Weise auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkte Nutzniessungsdienstbarkeit kann nur als andere Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB im Grundbuch eingetragen werden. | Nutzniessung; Wohnrecht; Gebäude; Grundstück; Eigentümer; Gebäudeteil; Beschränkte; Recht; Eigentum; Wohnung; Ehegatte; Ehegatten; Dienstbarkeiten; Grundbuch; Gebäudeteile; Eigentums; Aufteilung; Liegenschaft; Grundstücks; Irreguläre; Beschränkten; Nutzniesser; Ausübung; Nutzungsdienstbarkeit; Genuss; Bestimmungen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3828/2020 | Bahninfrastruktur | Beschwerde; Leitung; Recht; Beschwerdeführer; Leitung; Recht; Langen; Beschwerdegegnerin; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Beschwerdeführerin; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Interessen; Bahnstrom; Partei; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Aufgr; Stehende |
A-6382/2017 | Bahninfrastruktur | Beschwerde; Fügung; Verfügung; Angefochten; Vorinstanz; Führende; Angefochtene; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Gemeinde; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Beschwerdegegnerin; Person; Fahrwegrecht; Auflage; Bahnübergang; Urteil; Grundstück; Chamues-ch; Angefochtenen; Grundbuch; Personaldienstbarkeit; Erwägung; Interesse; Aufhebung |