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Obligationenrecht (OR)

Art. 780 OR vom 2023

Art. 780 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 780

665

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

665 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

L. Erhöhung des Stammkapitals >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 780 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2006/30Entscheid Art. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30). Beschwerde; Arbeit;Beschwerdeführerin; Beiträge; Betrag; Beschwerdegegnerin; Selbstständige; Arbeitnehmer; Einsprache; Selbstständiger; Unselbstständig; Einspracheentscheid; Entgelt; Erwerbstätigkeit; Teilweise; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Stellt; Unselbstständige; Massgebenden; Unselbstständiger; Führt; Nachtragsverfügung; Geltend; Soweit; Geleistete

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2006/30Entscheid Art. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30). Beschwerde; Arbeit; Träge;Beschwerdeführerin; Beiträge; Betrag; Selbstständige; Beschwerdegegnerin; Arbeitnehmer; Einsprache; Selbstständiger; Einspracheentscheid; Unselbstständig; Erwerbstätigkeit; Entgelt; Teilweise; Arbeitgeber; Tragsverfügung; Ausgleichskasse; Unselbstständige; Unselbstständiger; Recht; Gelte; Zahlung; Geleistete; Gericht; Verfügung; Verfahren; Revisor
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 IV 2381. Art. 110 Ziff. 5, 251, 253 StGB. Urkundenfälschung und Erschleichung falscher Beurkundungen, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung von Sacheinlagen in einer Bilanz, dem Sacheinlagevertrag, den Statuten, dem öffentlichen Errichtungsakt und dem Handelsregistereintrag anlässlich der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Erw. 1-3). 2. Verhältnis der Art. 251 und 253 StGB zu Art. 1 Abs. 1 BG vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht (Erw. 4). Melliger; Gesellschaft; Tatsache; Urkunde; Sacheinlage; Beschwerdeführer; Tatsachen; Handelsregister; Recht; Beurkundet; Beweis; Gründer; Beurkundung; Breymayer; Statuten; Recht; Falsche; Werkzeuge; Maschinen; Gründung; Bundesgesetz; Fahrnisbaute; Erklärungen; Bilanz; Sacheinlagevertrag; Register; Melligers; Brachte; Eintragung
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