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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 780OR from 2022

Art. 780 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 780

A resolution of the members’ general meeting on an amendment to the articles of association must be publicly certified and entered in the commercial register.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 780 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2006/30Entscheid Art. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30). Beschwerde; Arbeit;Beschwerdeführerin; Beiträge; Betrag; Beschwerdegegnerin; Selbstständige; Arbeitnehmer; Einsprache; Selbstständiger; Unselbstständig; Einspracheentscheid; Entgelt; Erwerbstätigkeit; Teilweise; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Stellt; Unselbstständige; Massgebenden; Unselbstständiger; Führt; Nachtragsverfügung; Geltend; Soweit; Geleistete

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2006/30Entscheid Art. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30). Beschwerde; Arbeit; Träge;Beschwerdeführerin; Beiträge; Betrag; Selbstständige; Beschwerdegegnerin; Arbeitnehmer; Einsprache; Selbstständiger; Einspracheentscheid; Unselbstständig; Erwerbstätigkeit; Entgelt; Teilweise; Arbeitgeber; Tragsverfügung; Ausgleichskasse; Unselbstständige; Unselbstständiger; Recht; Gelte; Zahlung; Geleistete; Gericht; Verfügung; Verfahren; Revisor
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 IV 2381. Art. 110 Ziff. 5, 251, 253 StGB. Urkundenfälschung und Erschleichung falscher Beurkundungen, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung von Sacheinlagen in einer Bilanz, dem Sacheinlagevertrag, den Statuten, dem öffentlichen Errichtungsakt und dem Handelsregistereintrag anlässlich der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Erw. 1-3). 2. Verhältnis der Art. 251 und 253 StGB zu Art. 1 Abs. 1 BG vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht (Erw. 4). Melliger; Gesellschaft; Tatsache; Urkunde; Sacheinlage; Beschwerdeführer; Tatsachen; Handelsregister; Recht; Beurkundet; Beweis; Gründer; Beurkundung; Breymayer; Statuten; Recht; Falsche; Werkzeuge; Maschinen; Gründung; Bundesgesetz; Fahrnisbaute; Erklärungen; Bilanz; Sacheinlagevertrag; Register; Melligers; Brachte; Eintragung
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