II. Als einzige oder erste Instanz1
1 Verfügt der Bundesrat als einzige oder als erste Instanz, so stellt ihm das in der Sache zuständige Departement Antrag.
2 Es übt die Befugnisse aus, die dem Bundesrat bis zur Verfügung zustehen.
3 Im Übrigen finden die Artikel 7–43 Anwendung.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).