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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 78 VwVG vom 2021

Art. 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 78 B. Bundesrat / II. Als einzige oder erste Instanz

II. Als einzige oder erste Instanz1

1 Verfügt der Bundesrat als einzige oder als erste Instanz, so stellt ihm das in der Sache zuständige Departement Antrag.

2 Es übt die Befugnisse aus, die dem Bundesrat bis zur Verfügung zustehen.

3 Im Übrigen finden die Artikel 7–43 Anwendung.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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