E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 78 LCA de 2022

Art. 78 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 78

Sauf dispositions prises à teneur de l’art. 77, al. 1, de la pré­sente loi, la clause bénéficiaire crée au profit du bénéficiaire un droit propre sur la créance que cette clause lui attribue.

d. Causes légales d’extinction du droit



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 78 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF120033SicherstellungBerufung; Versicherung; Berufungsklägerin; Inventar; Verschollene; Verschollenen; Notar; Einzelgericht; Höhe; Betrag; Todes; Notariat; Bezirksgericht; Sicherheit; Sicherungsinventar; Nachlass; Dielsdorf; Erlebensfall; Bezirksgerichtes; Bezahlt; Erbrecht; Vermögens; Prämien; Todesfall; Erbschaft; Erlebensfall-Versicherung; Verfügung; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 II 259Art. 41 OR und 58 SVG (ersatzpflichtiger Schaden). Art. 78 SVG und 55-59 VVV. Art. 96 VVG und 62 Abs. 3 SVG. 1. Anrechnung des vom Arbeitgeber nach Vertrag oder nach Art. 335 OR bezahlten Lohnes auf den von einem Dritten dem Arbeitnehmer geschuldeten Schadenersatz (Erw. III/1). 2. Schadenersatzpflicht des Verantwortlichen bei Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Verunfallten (Erw. III/2-4). 3. Die Kosten, die mit einer notwendigen vorprozessualen Vertretung des Anwaltes zusammenhangen und in der Entschädigung nach kantonalem Prozessrecht nicht inbegriffen sind, stellen Schaden dar (Erw. III/5). 4. Art. 78 SVG bezieht sich nur auf die Unfallversicherung der Motorradfahrer, nicht der Mitfahrer; Nichtanwendbarkeit der Art. 55-59 VVV, soweit sie eine obligatorische Versicherung der Mitfahrer vorsehen (Erw. IV/2). 5. Art. 96 VVG und 62 Abs. 3 SVG. Die Leistungen einer Unfallversicherung sind auf die Schadenersatzpflicht des Dritten im Umfange der Haftung des Halters, der die Prämien dieser Versicherung bezahlt hat, anzurechnen; dem Geschädigten steht für den Mehrbetrag Kumulation der Ansprüche zu (Erw. IV/1, 3-4). Anwendung dieses Grundsatzes auf den konkreten Fall (Erw. V/1-2). Assurance; Accident; Dommage; Demande; L'assurance; L'art; Demanderesse; Accidents; Prestations; Défenderesse; Zurich; Assurance-accidents; Responsable; Lésé; Intérêt; Civile; Détenteur; L'assurance-accidents; Responsabilité; Tiers; Fédéral; Frais; Conclu; Partie; Passager; Droit; D'une; être
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz