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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 78 VRV vom 2022

Art. 78 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 78

Bewilligungen

1 Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS306) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftli­chen Bewilligung verkehren.307 Einzelbewilligun­gen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbe­willigungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.308 Bewilligungen für Übergewicht dürfen nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen erteilt werden, die gemäss Fahrzeugausweis für das gesetzlich zulässige Höchstgewicht zugelassen sind.309

2 Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch erteilt werden für:310

a.311
zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke;
b.312
Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeu­gen innerhalb des Kantonsgebietes;
c.313
die Verwendung von Raupenfahrzeugen in Wintersportgebieten; Dauer­bewilli­gungen für Raupenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden;
d.314
den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebie­tes;
e.315
die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken;
f.316
den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeu­gen im Rahmen der Limiten von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a.317

2bis Bei Ausnahmefahrzeugen, deren Abmessungen und Gewichte die Limiten nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a nicht überschreiten, kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die Kreis­fahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten sind.318

3 Von den Einzelbewilligungen für mehrere Fahrten und von den Dauerbewilligun­gen ist dem ASTRA und, so­weit auf interkantonalen Fahrten die gesetzlichen Masse und Ge­wich­te überschritten werden (Art. 79 Abs. 2), auch den berührten Kan­tonen eine Kopie zuzustel­len.319

4 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde, die Fahrzeuge im Verkehr Schwierigkeiten ver­ur­­sachen oder die bewilligten Fahrten nicht mehr nötig sind.

306 SR 741.41

307 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

308 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

309 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).

310 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

311 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

312 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

313 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

314 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

315 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

316 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

317 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

318 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

319 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSB-06-39Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etcVerbindung; Fahrens; Verfahren; Bezirk; Derhandlung; Widerhandlung; Berufung; Kanton; Graubünden; Maloja; Staat; Urteil; Verkehrs; Kantons; Verfahren; Viertel; Sitivs; Verfahrens; Bezirksgericht; Dispositiv; Ausschuss; Vorwurf; Dispositivs; Bestände; Behörde; Bergell; Mandat

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 Ib 179Beschränkte Fahrerlaubnis für Epileptiker; Art. 8 Abs. 3 VZV. 1. Voraussetzungen für die Zulassung eines Epileptikers zum Strassenverkehr (E. 1b). 2. Anforderungen an das ärztliche Eignungsgutachten gemäss Art. 8 Abs. 3 VZV (E. 2c). Überprüfung des Gutachtens in casu (E. 2e). Berücksichtigung privater Interessen (E. 2f). 3. Zulässigkeit räumlicher Begrenzungen der Fahrerlaubnis; Art. 26 VZV (E. 3). 4. Die Auflagen müssen im Dispositiv der Zulassungsverfügung aufgeführt werden (E. 4). Beschwerde; Auflage; Gutachten; Auflagen; Beschwerdegegner; Verkehr; Fahrerlaubnis; Strasse; Strassen; Epileptiker; Fahrt; Traktor; Räumlich; Behörden; Entscheid; Beschränkung; Eignungsgutachten; Verwaltungsgericht; Anfall; Räumliche; Führer; Beurteilung; ärztliche; Beschwerdeführerin; Hochwald; Traktorfahrt; Führerausweis; Seewen
97 IV 161Art. 117 StGB. Fahrlässigkeit des Führers einer als Ausnahmefahrzeug zugelassenen Belagseinbaumaschine, der entgegen der im Fahrzeugausweis eingetragenen Verkehrsbeschränkung eine Fahrt zur Zeit der Dämmerung und damit bei unsichtigem Wetter ausführt. Fahrzeug; Sicht; Unsichtig; Wetter; Dämmerung; Spahni; Strassen; Beleuchtung; Verkehr; Fahrzeuge; Entscheid; Licht; Obergericht; Unfall; Verkehrs; Beschwerdeführer; Helligkeit; Belagseinbaumaschine; Unsichtigem; Helle; Führer; Vorinstanz; Überführungsfahrt; Strassenverkehr; Fahrzeuges; Helligkeitsverhältnisse; Nachts; Verkehrsbeschränkung; Sinne
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