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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 78 UVG vom 2020

Art. 78 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 78

Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes gelten:

a.
Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen;
b.
Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen;
c.
Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden;
d.
Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben;
e.
Lagerhäuser und Umschlagbetriebe;
f.
Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flugplätzen leisten;
g.
Fliegerschulen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 V 321 (8C_886/2013)Art. 89 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und d, Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 62 Abs. 1bis ATSG; Art. 78a UVG; Legitimation des Bundesamtes für Gesundheit zur Anfechtung eines Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts betreffend einen Kompetenzkonflikt zwischen Versicherern. Offengelassen, ob das Bundesamt für Gesundheit in seiner Eigenschaft als justizielle Administrativbehörde zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern legitimiert ist (E. 2). Dem Bundesamt, welches als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 78a UVG eine Verfügung erlässt, entsteht durch einen Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 3). Bundes; Beschwerde; Entscheid; Recht; Bundesgericht; Unfall; Rückweisung; Verfügung; Rückweisungsentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Unfallversicherer; Lloyd's; Versicherer; Bundesamt; Verfahren; Bundesverwaltungsgerichts; öffentlich-rechtliche; Angefochten; Endentscheid; Nachteil; Rechtswidrige; Behörde; Urteil; Konstellation; Angefochtene; Interesse; Streit; Versicherern
133 V 161Art. 2 und 6 Abs. 1 UVAL; Art. 22a Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 AVIG; Art. 1a Abs. 1 und 2 UVG; Art. 1 und 1a Abs. 1 UVV: Zuständiger Unfallversicherer. Für Unfälle, welche sich bei der Arbeit im Betrieb ereignen, ist der Unfallversicherer der Unternehmung und nicht die SUVA zuständig, wenn ein Arbeitsloser auf eigene Initiative in einem Unternehmen einen Einsatz leistet, um Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Festanstellung zu testen, und Lohn weder vereinbart ist noch bezahlt wird (E. 5). Arbeit; Unfall; Winterthur; Versicherung; Unfallversicherung; Firma; Obligatorisch; Arbeitslose; Zwischenverdienst; Erwerb; Erwerbs; Person; Taggeld; Selbstständige; Bundesamt; Zuständigkeit; Anspruch; Verdienst; Arbeitslos; Unselbstständige; Personen; Arbeitslosen; Zuständig; Geleistete; Berufs; Schweiz; Arbeitnehmer; Unfalles; Hinblick

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5764/2016Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernVisana; Leistung; Unfall; Versicherer; Leistungen; Bundes; Verfügung; Leistungspflichtig; Verfahren; Versicherung; Vorleistung; Beschwerde; Rückerstattung; Unfallversicherer; Recht; Person; BVGer; Leistungspflichtige; Vorakten; Rente; Bundesgericht; Taggeld; Deckung; Urteil; Vorleistungspflichtig; Nichtberufsunfall; Erbracht; Rückerstattungspflichtig; Erstatten
C-682/2015Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernUnfall; Beschwerde; Vorakten; BVGer; Arbeit; Schwerden; Beschwerden; Akten; Beschwerdeführerin; Verfügung; Leistung; Gutachten; Medizinisch; Medizinische; Unfälle; Beweis; Bundes; Unfähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Behandlung; MEDAS; Versicherer; Schmerzen; Distorsion; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Unfallversicherer; Urteil
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