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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 78CrimPC from 2021

Art. 78 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 78

Records of hearings

1 The statements of the parties, witnesses, persons providing information and expert witnesses shall be recorded as they are made.

2 The record is made in the language of the proceedings, but important statements must if possible be recorded in the language in which the person examined makes them.

3 Decisive questions and answers shall be recorded verbatim.

4 The director of proceedings may permit the person examined to dictate his or her own statements.

5 On conclusion of the examination hearing, the record shall be read out to the person examined or given to him or her to read. Once aware of its content, the person examined must sign the record and initial each page. If he or she refuses to read or sign the record, the refusal and reasons given for doing so shall be noted in the record.

5bis If the examination in the main hearing is recorded using technical aids, the court may dispense with reading the transcript back to the person examined and or giving that person the transcript to read and sign. The recordings are placed in the case files.22

6 In the case of hearings by means of video conference, the person examined shall make an oral declaration that he or she understands the content of the record instead of signing and initialling the same. The declaration shall be noted in the record.

7 If records written by hand are not easily legible or if the statements have been recorded in shorthand, a legible copy shall be prepared immediately. Notes shall be preserved until the conclusion of the proceedings.23

22 Inserted by No I 2 of the FA of 28 Sept. 2012 (Transcription Regulations), in force since 1 May 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).

23 Amended by No I 2 of the FA of 28 Sept. 2012 (Transcription Regulations), in force since 1 May 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200121Versuchte Tötung etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Schuldigten; Beschuldigten; Privatklägers; Fragen; Verletzung; Schlage; Gegangen; Halten; Aussage; Schlagen; Führt; Gesehen; Einvernahme; Aussen; Vorinstanz; Draussen; Hätte; Seiner; Geschlagen; Aussagen; Gekommen; Stellt; September; Führte
ZHSB190235Fahrlässige KörperverletzungSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Berufung; Teidigung; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Fahrzeug; Aussagen; Recht; Unentgeltliche; Unfall; Entschädigung; Schaden; Vorinstanzlich; Zeuge; Vorinstanzliche; Einvernahme; Anklage; Berufungsverfahren; Vertretung; Geldstrafe; Unentgeltlichen; Person; Sachverhalt; Busse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.1 (AG.2019.87)VerfahrenseinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Worden; Einvernahme; Beschwerdegegner; Werden; Gemacht; Welche; Stellt; Verfahren; Schuldig; Verfügung; Gericht; Einvernahmeprotokoll; Wohnung; Könne; Beschuldigte; November; Ergeben; Genommen; Schweiz; Solche; Dezember; Eingabe; Rechtlich; Interesse; Ständig; Geltend; Gemäss
BSBES.2017.56 (AG.2017.395)VerfahrenseinstellungBeschwerde; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Verfahren; Gericht; Recht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Gericht; Verfahrens; Verfahren; Recht; Basel; Rechtsverzögerung; Basel-Stadt; Schuldig; Person; Protokoll; Auflage; Entscheid; Gerichts; Anzeige; Verfügung; Schweiz; Befragung; Behörde; AGEBES; Amtsmissbrauch; Beschwerdeführers; Teilig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 408 (6B_32/2017)Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6).
Regeste b
Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9).
Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Verfahren; Urteil; Erstinstanzliche; Berufung; Verhandlung; Mehrfache; Kantons; Schriftlich; Recht; Partei; Prozess; Vorinstanz; Mehrfacher; Person; Schriftliche; Erstinstanzlichen; Anklage; Angeklagte; Befragung; Hauptverhandlung; Einvernahme; Protokollierung; Kantonsgericht; Rückweisung; Parteien; Beschwerde; Rechtsmittel
141 IV 20Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).
Regeste b
Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4).
Regeste c
Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4).
Regeste d
Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf später entdeckte und geltend gemachte Mängel (E. 1.4.4).
Regeste e
Art. 329 Abs. 1 StPO; Prüfung der Anklage. Die Vorprüfung der Anklage ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung, kein formelles Anklagezulassungsverfahren. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorlädt (E. 1.5.4).
Regeste f
Art. 141 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 5 StPO; Durchführung der Einvernahme, Klärung von Widersprüchen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar. Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3).
Privatklägerin; Einvernahme; Beschwerde; Aussage; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verwertbar; Anklage; Protokoll; Befragung; Prozess; Verfahrens; Eröffnung; Untersuchung; Vorinstanz; Folgen; Schuldig; Recht; Verfahren; Drohung; Aussagen; Urteil; Formelle; Hinweis; Person; Akten; Verfügung; Polizeiliche; Pénale

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.20Beschwer; Beschwerde; Recht; Bundes; Verfahren; Unterlagen; Beschwerdeführerin; Rechtshilfe; Verfahrens; Behörde; Zustimmung; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Rubrik; Beschwerdegegnerin; Konto; Armenische; Ersuchende; Ausführung; Verfahren; Über; Relevant; Vereinfachte; Armenischen; Vereinfachten; Geschäft; Akten; Bankunterlagen; Hausdurchsuchung
BB.2019.19Protokollierung (Art. 76 ff. StPO).Beschwerde; Verfahren; Einvernahme; Verfahrens; Protokoll; Transkript; Bundesanwaltschaft; Beschwerdeführer; Einvernahmen; Träglich; Aufgabe; Transkription; Verfahren; Partei; Prozess; Entscheid; Verwaltung; Audio-visuell; Aufgezeichnete; Bundesstrafgericht; Aufzeichnung; Gericht; Verfolgung; Beschwerdekammer; Bedarfsverwaltung; Verfahrenshandlungen; Geführten; Grundlage; Aufgaben

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brüschweiler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, Zürich2010
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