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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 78 StPO vom 2021

Art. 78 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 178

Begriff

Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:

a.
sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b.
zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c.
wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegen­stand der Einvernahme zu erfassen;
d.
ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e.
als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f.
in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g.
in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200121Versuchte Tötung etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Schuldigten; Beschuldigten; Privatklägers; Fragen; Verletzung; Schlage; Gegangen; Halten; Aussage; Schlagen; Führt; Gesehen; Einvernahme; Aussen; Vorinstanz; Draussen; Hätte; Seiner; Geschlagen; Aussagen; Gekommen; Stellt; September; Führte
ZHSB190235Fahrlässige KörperverletzungSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Berufung; Teidigung; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Fahrzeug; Aussagen; Recht; Unentgeltliche; Unfall; Entschädigung; Schaden; Vorinstanzlich; Zeuge; Vorinstanzliche; Einvernahme; Anklage; Berufungsverfahren; Vertretung; Geldstrafe; Unentgeltlichen; Person; Sachverhalt; Busse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.1 (AG.2019.87)VerfahrenseinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Worden; Einvernahme; Beschwerdegegner; Werden; Gemacht; Welche; Stellt; Verfahren; Schuldig; Verfügung; Gericht; Einvernahmeprotokoll; Wohnung; Könne; Beschuldigte; November; Ergeben; Genommen; Schweiz; Solche; Dezember; Eingabe; Rechtlich; Interesse; Ständig; Geltend; Gemäss
BSBES.2017.56 (AG.2017.395)VerfahrenseinstellungBeschwerde; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Verfahren; Gericht; Recht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Gericht; Verfahrens; Verfahren; Recht; Basel; Rechtsverzögerung; Basel-Stadt; Schuldig; Person; Protokoll; Auflage; Entscheid; Gerichts; Anzeige; Verfügung; Schweiz; Befragung; Behörde; AGEBES; Amtsmissbrauch; Beschwerdeführers; Teilig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 408 (6B_32/2017)Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6).
Regeste b
Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9).
Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Verfahren; Urteil; Erstinstanzliche; Berufung; Verhandlung; Mehrfache; Kantons; Schriftlich; Recht; Partei; Prozess; Vorinstanz; Mehrfacher; Person; Schriftliche; Erstinstanzlichen; Anklage; Angeklagte; Befragung; Hauptverhandlung; Einvernahme; Protokollierung; Kantonsgericht; Rückweisung; Parteien; Beschwerde; Rechtsmittel
141 IV 20Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).
Regeste b
Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4).
Regeste c
Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4).
Regeste d
Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf später entdeckte und geltend gemachte Mängel (E. 1.4.4).
Regeste e
Art. 329 Abs. 1 StPO; Prüfung der Anklage. Die Vorprüfung der Anklage ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung, kein formelles Anklagezulassungsverfahren. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorlädt (E. 1.5.4).
Regeste f
Art. 141 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 5 StPO; Durchführung der Einvernahme, Klärung von Widersprüchen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar. Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3).
Privatklägerin; Einvernahme; Beschwerde; Aussage; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verwertbar; Anklage; Protokoll; Befragung; Prozess; Verfahrens; Eröffnung; Untersuchung; Vorinstanz; Folgen; Schuldig; Recht; Verfahren; Drohung; Aussagen; Urteil; Formelle; Hinweis; Person; Akten; Verfügung; Polizeiliche; Pénale

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.20Beschwer; Beschwerde; Recht; Bundes; Verfahren; Unterlagen; Beschwerdeführerin; Rechtshilfe; Verfahrens; Behörde; Zustimmung; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Rubrik; Beschwerdegegnerin; Konto; Armenische; Ersuchende; Ausführung; Verfahren; Über; Relevant; Vereinfachte; Armenischen; Vereinfachten; Geschäft; Akten; Bankunterlagen; Hausdurchsuchung
BB.2019.19Protokollierung (Art. 76 ff. StPO).Beschwerde; Verfahren; Einvernahme; Verfahrens; Protokoll; Transkript; Bundesanwaltschaft; Beschwerdeführer; Einvernahmen; Träglich; Aufgabe; Transkription; Verfahren; Partei; Prozess; Entscheid; Verwaltung; Audio-visuell; Aufgezeichnete; Bundesstrafgericht; Aufzeichnung; Gericht; Verfolgung; Beschwerdekammer; Bedarfsverwaltung; Verfahrenshandlungen; Geführten; Grundlage; Aufgaben

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brüschweiler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, Zürich2010
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