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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 78 CCP de 2020

Art. 78 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 78

1 Les dépositions des parties, des témoins, des personnes appelées à donner des renseignements et des experts sont consignées au procès-verbal séance tenante.

2 Le procès-verbal est rédigé dans la langue de la procédure; toutefois, dans la mesure du possible, les dépositions essentielles sont consignées dans la langue utilisée par la personne entendue.

3 Les questions et les réponses déterminantes sont consignées textuellement au procès-verbal.

4 La direction de la procédure peut autoriser la personne entendue à dicter elle-même sa déposition.

5 A l’issue de l’audition, le procès-verbal est lu ou remis pour lecture à la personne entendue. Après en avoir pris connaissance, la personne entendue appose sa signature au bas du procès-verbal et en paraphe chaque page. Si elle refuse de lire intégralement ou de signer le procès-verbal, le refus et les motifs invoqués sont consignés au procès-verbal.

5bis Si, durant les débats, une audition est enregistrée par des moyens techniques, le tribunal peut renoncer à lire le procès-verbal à la personne entendue ou à le lui remettre pour lecture et à le lui faire signer. Les enregistrements doivent être versés au dossier.1

6 Si l’autorité pénale a procédé à une audition par vidéoconférence, la déclaration orale de la personne entendue, selon laquelle elle a pris acte du procès-verbal, vaut signature et paraphe de celui-ci. La déclaration est consignée au procès-verbal.

7 Si la lisibilité d’un procès-verbal manuscrit se révèle insuffisante ou si les dépositions ont été enregistrées en sténographie, le texte en est mis au net sans délai. Les notes doivent être conservées jusqu’à la clôture de la procédure.2


1 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 28 sept. 2012 (Disp. relatives à la rédaction des procès-verbaux), en vigueur depuis le 1er mai 2013 (RO 2013 851; FF 2012 5281 5293).
2 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 28 sept. 2012 (Disp. relatives à la rédaction des procès-verbaux), en vigueur depuis le 1er mai 2013 (RO 2013 851; FF 2012 5281 5293).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200121Versuchte Tötung etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Schuldigten; Beschuldigten; Privatklägers; Fragen; Verletzung; Schlage; Gegangen; Halten; Aussage; Schlagen; Führt; Gesehen; Einvernahme; Aussen; Vorinstanz; Draussen; Hätte; Seiner; Geschlagen; Aussagen; Gekommen; Stellt; September; Führte
ZHSB190235Fahrlässige KörperverletzungSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Berufung; Teidigung; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Fahrzeug; Aussagen; Recht; Unentgeltliche; Unfall; Entschädigung; Schaden; Vorinstanzlich; Zeuge; Vorinstanzliche; Einvernahme; Anklage; Berufungsverfahren; Vertretung; Geldstrafe; Unentgeltlichen; Person; Sachverhalt; Busse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.1 (AG.2019.87)VerfahrenseinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Worden; Einvernahme; Beschwerdegegner; Werden; Gemacht; Welche; Stellt; Verfahren; Schuldig; Verfügung; Gericht; Einvernahmeprotokoll; Wohnung; Könne; Beschuldigte; November; Ergeben; Genommen; Schweiz; Solche; Dezember; Eingabe; Rechtlich; Interesse; Ständig; Geltend; Gemäss
BSBES.2017.56 (AG.2017.395)VerfahrenseinstellungBeschwerde; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Verfahren; Gericht; Recht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Gericht; Verfahrens; Verfahren; Recht; Basel; Rechtsverzögerung; Basel-Stadt; Schuldig; Person; Protokoll; Auflage; Entscheid; Gerichts; Anzeige; Verfügung; Schweiz; Befragung; Behörde; AGEBES; Amtsmissbrauch; Beschwerdeführers; Teilig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 408 (6B_32/2017)Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6).
Regeste b
Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9).
Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Verfahren; Urteil; Erstinstanzliche; Berufung; Verhandlung; Mehrfache; Kantons; Schriftlich; Recht; Partei; Prozess; Vorinstanz; Mehrfacher; Person; Schriftliche; Erstinstanzlichen; Anklage; Angeklagte; Befragung; Hauptverhandlung; Einvernahme; Protokollierung; Kantonsgericht; Rückweisung; Parteien; Beschwerde; Rechtsmittel
141 IV 20Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).
Regeste b
Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4).
Regeste c
Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4).
Regeste d
Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf später entdeckte und geltend gemachte Mängel (E. 1.4.4).
Regeste e
Art. 329 Abs. 1 StPO; Prüfung der Anklage. Die Vorprüfung der Anklage ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung, kein formelles Anklagezulassungsverfahren. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorlädt (E. 1.5.4).
Regeste f
Art. 141 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 5 StPO; Durchführung der Einvernahme, Klärung von Widersprüchen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar. Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3).
Privatklägerin; Einvernahme; Beschwerde; Aussage; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verwertbar; Anklage; Protokoll; Befragung; Prozess; Verfahrens; Eröffnung; Untersuchung; Vorinstanz; Folgen; Schuldig; Recht; Verfahren; Drohung; Aussagen; Urteil; Formelle; Hinweis; Person; Akten; Verfügung; Polizeiliche; Pénale

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.20Beschwer; Beschwerde; Recht; Bundes; Verfahren; Unterlagen; Beschwerdeführerin; Rechtshilfe; Verfahrens; Behörde; Zustimmung; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Rubrik; Beschwerdegegnerin; Konto; Armenische; Ersuchende; Ausführung; Verfahren; Über; Relevant; Vereinfachte; Armenischen; Vereinfachten; Geschäft; Akten; Bankunterlagen; Hausdurchsuchung
BB.2019.19Protokollierung (Art. 76 ff. StPO).Beschwerde; Verfahren; Einvernahme; Verfahrens; Protokoll; Transkript; Bundesanwaltschaft; Beschwerdeführer; Einvernahmen; Träglich; Aufgabe; Transkription; Verfahren; Partei; Prozess; Entscheid; Verwaltung; Audio-visuell; Aufgezeichnete; Bundesstrafgericht; Aufzeichnung; Gericht; Verfolgung; Beschwerdekammer; Bedarfsverwaltung; Verfahrenshandlungen; Geführten; Grundlage; Aufgaben

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brüschweiler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, Zürich2010
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