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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 78 CPS dal 2023

Art. 78 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 78

La segregazione cellulare, in forma di isolamento ininterrotto dagli altri detenuti, può essere ordinata soltanto:

a.
all’inizio della pena e al fine di avviare l’esecuzione, per un periodo di non oltre una settimana;
b.
a tutela del detenuto o di terzi;
c.
come sanzione disciplinare;
d.110
per impedire che altri detenuti siano influenzati da un’ideolo­gia che potrebbe indurli a compiere attività terroristiche, laddove vi siano indizi concreti di una tale influenza.

110 Introdotta dal n. I 6 della LF del 25 set. 2020 sulle misure di polizia per la lotta al terrorismo, in vigore dal 1° giu. 2022 (RU 2021 565; 2022 300; FF 2019 3935).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH140388Sicherung des Untersuchungszwecks während der Untersuchungshaft Beschwerde; Beschwerdeführer; Einzelhaft; Untersuchung; Person; Beschwerdegegnerin; Kontakt; Personen; Kollusion; Kollusions; Aussagen; Verfügung; Anordnung; Einvernahme; Recht; Beschwerdeführers; Verfahren; Kontakte; Unterbringung; Staatsanwaltschaft; Kollusionsgefahr; Gericht; Staatsanwaltschaftlich; Tötung; Fangen; JVV/ZH; Kantons; Freiheit

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.185 (AG.2021.101)Strafvollzug, VollzugslockerungenRekurrent; Vollzug; Rekurrenten; Sicherheitsabteilung; Werden; Vollzugs; Halten; Rekurs; Bostadel; Normalvollzug; September; Verfügung; Seiner; Verhalten; Entscheid; Wiesen; Gericht; Kleingruppen; Liegen; Vorinstanz; Könne; Kleingruppenvollzug; Gutachten; Worden; Strafvollzug; Treffen; Dezember; Vollzugsbehörde; Gemäss; Therapie
BSVD.2016.213 (AG.2017.87)aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen die Anordnung von Einzelhaft Rekurrent; Rekurs; Recht; Rekurrenten; Aufschiebende; Vollzug; Einzelhaft; Verfügung; Interesse; Massnahme; Vollzugs; Aufschiebenden; Angefochten; Entscheid; Prüfung; Angefochtene; Gefahr; Massnahmen; Verwaltungsgericht; Unentgeltliche; Über; Sofortige; Angefochtenen; Justiz; Interessen; Worden; Massnahmenvollzug; Gerichts; Austritt; Abgewiesen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 Ib 112Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Rechtsmittel gegen kantonale Verfügungen; Aussagepflicht des Anwalts. In einem kantonalen Verfahren, das zwar auf der kantonalen Strafprozessordnung beruhende Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, dadurch aber direkt ein nach dem IRSG abzuwickelndes Rechtshilfeverfahren und damit den Umfang der gegenüber dem ersuchenden Staat allenfalls zu leistenden Rechtshilfe betrifft, kann die erstinstanzlich getroffene Verfügung oder auch nur Zwischenverfügung zunächst an die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 23 IRSG) und hierauf deren Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (E. 3). Der Anwalt kann im Rechtshilfeverfahren nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis bzw. das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht Auskünfte über Tatsachen verweigern, die er im Zusammenhang mit einem ihm erteilten blossen Inkassomandat erfahren hat (E. 4). Recht; Rechtshilfe; Verfügung; Bezirksanwalt; Bezirksanwaltschaft; Obergericht; Beschwerde; Rechtlich; Kanton; Rekurs; Anwalt; Staat; Rechtshilfeverfahren; Beschwerdeführer; Ersuchen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschluss; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Rechtsmittel; Obergerichts; Anwaltsgeheimnis; Verfügungen; Bundesgericht; Vollzugs; Zusammenhang; Kantons; Berlin; Verschiedene; Vorliegende

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BräggerPraxiskommentar, Zürich, St. Gallen , Art.782008
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