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Cudesch penal svizzer (CPS)

Art. 78 Cudesch penal svizzer (CPS) drucken

Art. 78 2. Execuziun da chastis da detenziun. / Arrest isolà

Arrest isolà

L’arrest isolà sco separaziun permanenta dals ulteriurs praschuniers dastga vegnir ordinà mo:

a.
al cumenzament da l’execuziun dal chasti e per introducir l’execuziun per ina durada maximala dad 1 emna;
b.
per proteger il praschunier u terzas persunas;
c.
sco sancziun disciplinara.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH140388Sicherung des Untersuchungszwecks während der Untersuchungshaft Beschwerde; Beschwerdeführer; Einzelhaft; Untersuchung; Person; Beschwerdegegnerin; Kontakt; Personen; Kollusion; Kollusions; Aussagen; Verfügung; Anordnung; Einvernahme; Recht; Beschwerdeführers; Verfahren; Kontakte; Unterbringung; Staatsanwaltschaft; Kollusionsgefahr; Gericht; Staatsanwaltschaftlich; Tötung; Fangen; JVV/ZH; Kantons; Freiheit

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.185 (AG.2021.101)Strafvollzug, VollzugslockerungenRekurrent; Vollzug; Rekurrenten; Sicherheitsabteilung; Werden; Vollzugs; Halten; Rekurs; Bostadel; Normalvollzug; September; Verfügung; Seiner; Verhalten; Entscheid; Wiesen; Gericht; Kleingruppen; Liegen; Vorinstanz; Könne; Kleingruppenvollzug; Gutachten; Worden; Strafvollzug; Treffen; Dezember; Vollzugsbehörde; Gemäss; Therapie
BSVD.2016.213 (AG.2017.87)aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen die Anordnung von Einzelhaft Rekurrent; Rekurs; Recht; Rekurrenten; Aufschiebende; Vollzug; Einzelhaft; Verfügung; Interesse; Massnahme; Vollzugs; Aufschiebenden; Angefochten; Entscheid; Prüfung; Angefochtene; Gefahr; Massnahmen; Verwaltungsgericht; Unentgeltliche; Über; Sofortige; Angefochtenen; Justiz; Interessen; Worden; Massnahmenvollzug; Gerichts; Austritt; Abgewiesen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 Ib 112Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Rechtsmittel gegen kantonale Verfügungen; Aussagepflicht des Anwalts. In einem kantonalen Verfahren, das zwar auf der kantonalen Strafprozessordnung beruhende Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, dadurch aber direkt ein nach dem IRSG abzuwickelndes Rechtshilfeverfahren und damit den Umfang der gegenüber dem ersuchenden Staat allenfalls zu leistenden Rechtshilfe betrifft, kann die erstinstanzlich getroffene Verfügung oder auch nur Zwischenverfügung zunächst an die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 23 IRSG) und hierauf deren Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (E. 3). Der Anwalt kann im Rechtshilfeverfahren nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis bzw. das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht Auskünfte über Tatsachen verweigern, die er im Zusammenhang mit einem ihm erteilten blossen Inkassomandat erfahren hat (E. 4). Recht; Rechtshilfe; Verfügung; Bezirksanwalt; Bezirksanwaltschaft; Obergericht; Beschwerde; Rechtlich; Kanton; Rekurs; Anwalt; Staat; Rechtshilfeverfahren; Beschwerdeführer; Ersuchen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschluss; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Rechtsmittel; Obergerichts; Anwaltsgeheimnis; Verfügungen; Bundesgericht; Vollzugs; Zusammenhang; Kantons; Berlin; Verschiedene; Vorliegende

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BräggerPraxiskommentar, Zürich, St. Gallen , Art.782008
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