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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 78 LP de 2023

Art. 78 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 78

1 L'opposition suspend la poursuite.

2 Si le débiteur ne conteste qu'une partie de la dette, la poursuite peut être conti­nuée pour la somme reconnue.

D. Annulation de l'opposition >1. Par la voie de la procédure civile ou administrative >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG190229ForderungKläger; Klägerin; Beklagte; Beklagten; Partei; Vertrag; Vereinbarung; Magazin; Kunden; Provision; Parteien; Kündigung; Welche; Magazine; Weiter; Worden; Hypothetisch; Hätte; Entschädigung; Sprechen; Führt; Erzielt; Gleich; Auftrag; Ziffer; Hypothetische; Stellt; Stehen; Verwaltungsrat
ZHPS190200Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Betreibung; Zahlungsbefehl; Entscheid; SchKG; Beschwerdegegner; Forderung; Recht; Bundesgericht; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Sistierung; Betreibungsamt; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Verfahrens; Beschwerdegegners; Vertreten; Anwälte; Schuld; Vorliegenden; Vertretung; Ehefrau; Zahlungsbefehls; Veranlagung; Arrest; Aufzuheben
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 567 (5A_487/2014)Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2). Recht; Rechtsvorschlag; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Betreibungsamt; Forderung; Betriebene; Beschwerde; Schuld; Fortsetzung; Vermögens; Erhoben; Konkurs; Einrede; Bestritten; Fortsetzungsbegehren; Aufsichtsbehörde; Richter; Rechtsvorschlages; Betriebenen; Vermögen; Rechtsvorschlag; Verfahren; Gesetzte; Auslegung; Worden; Schuldner
136 III 566 (5A_36/2010)Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung. Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3). Rechtsöffnung; LugÜ; Provisorische; Gericht; Lugano-Übereinkommen; SchKG; Forderung; Gerichtsstand; Urteil; Verfahren; Zwangsvollstreckung; Beschwerde; Rechtsöffnungsverfahren; Provisorischen; Kanton; Sparkasse; Betreibung; Rechtsprechung; Luzern; Zuständigkeit; Kantons; Obergericht; Materiellrechtliche; Forderungsprozess; SZIER; Rechtsöffnungsverfahrens; Gerichtsstandsvereinbarung; Betriebene

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BessenichBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010
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