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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 78 SchKG vom 2023

Art. 78 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 78

1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.

2 Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.

D. Beseitigung des Rechtsvor­schlages
1. Im Zivilprozess oder im Verwal­tungsverfahren >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220021NichtanhandnahmeBeschwerde; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Betreibung; Beschwerdegegnerin; Person; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Erhob; Erhoben; Gericht; Urkunde; Verfahren; SchKG; Unmittelbar; Rechtliche; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlags; Bundesgericht; Rechte; Unterschrift; Rechtsmittel; Betreibungsamt; Nichtanhandnahme; Rechten; Frist; Urkundendelikt; Entschädigung; über
ZHHG210232ForderungKlage; Klagten; Partei; Gericht; Betreibung; Beklagten; Parteien; Rechnung; Rechtsvorschlag; Verzugszins; Zahlung; Bezahlen; Streitwert; Frist; Verfügung; Forderung; Rechtsöffnung; Parteientschädigung; Rechnungen; Aufl; Zahlungsbefehl; Gerichtskosten; Klageantwort; Bezahlen; Zuzüglich; Handelsgericht; Sachverhalt; Kaufpreis; Verpflichten; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2003 1111 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82und Art. 271 Abs. 1 SchKG.Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörungdes Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt aufdas LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.Gemäss... SchKG; Ckung; Streckung; Arrest; LugÜ; Urteil; Treibung; Streckbar; Vollstreckung; IVm; Rechtsöffnung; Vollstreckung; Rechtsöffnungs; Cherung; Sicherung; Entscheid; Entscheid; Zwangsvollstreckung; Streckbarerklärung; Betreibung; Verfahren; Schuldner; Urteils; Vollstreckbarerklärung; Forderung; Restbefehl; Arrestbefehl; Massnahme; Kräftig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 567 (5A_487/2014)Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2). Recht; Rechtsvorschlag; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Betreibungsamt; Forderung; Betriebene; Beschwerde; Schuld; Fortsetzung; Vermögens; Erhoben; Konkurs; Einrede; Bestritten; Fortsetzungsbegehren; Aufsichtsbehörde; Richter; Rechtsvorschlages; Betriebenen; Vermögen; Rechtsvorschlag; Verfahren; Gesetzte; Auslegung; Worden; Schuldner
136 III 566 (5A_36/2010)Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung. Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3). Rechtsöffnung; LugÜ; Provisorische; Gericht; Lugano-Übereinkommen; SchKG; Forderung; Gerichtsstand; Urteil; Verfahren; Zwangsvollstreckung; Beschwerde; Rechtsöffnungsverfahren; Provisorischen; Kanton; Sparkasse; Betreibung; Rechtsprechung; Luzern; Zuständigkeit; Kantons; Obergericht; Materiellrechtliche; Forderungsprozess; SZIER; Rechtsöffnungsverfahrens; Gerichtsstandsvereinbarung; Betriebene

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BessenichBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010
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