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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 78 OR de 2022

Art. 78 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 78

1 L’échéance qui tombe sur un dimanche ou sur un autre jour reconnu férié41 par les lois en vigueur dans le lieu du paiement, est reportée de plein droit au premier jour non férié qui suit.

2 Les conventions contraires demeurent réservées.

41 Pour les délais légaux de droit fédéral et pour les délais fixés par des autorités conformément au droit fédéral, le samedi est actuellement assimilé à un jour férié reconnu officiellement (art. 1 de la LF du 21 juin 1963 sur la supputation des délais comprenant un samedi; RS 173.110.3).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220056Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchsgegnerin; Zahlung; Kündigung; Parteien; Mietverhältnis; Frist; Zahlungsfrist; Liegenschaft; Gericht; Leistete; Mietzins; Parteientschädigung; Obergeschoss; Empfang; Roräume; Räumen; Rückgabe; Streitwert; Unbestritten; Stadtammannamt; Darstellung; Gebliebener; Monats; Ziffer; Gasdepot; Anpassrampe; Verladerampe; Parkplätze
ZHPD200015ForderungKläger; Auflage; Vermiet; Mieter; Vermiete; Mängel; Zürich; Vermieter; Beklagte; Zurück; ILDISE; Beschwerde; ILDISEN; Kanton; Treter; Hätte; Oktober; Mitgete; Zurückgeben; Werktag; Könne; Unters; Wohnung; Übergabe; Gegeben; Geräumt; Mängel; Handelt; Diesem
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 505 (4A_209/2021)
Regeste
Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6).
Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Beschwerde; Stammkapitals; Austritts; Ausschluss; Abfindung; Ausscheiden; Beschwerdeführer; Kapital; Erwerb; Nennwert; GmbH; Handelsregister; Gericht; Grenze; Austretenden; Auflösung; Beschwerdegegnerin; Botschaft; Lösung; GmbH-Recht; Herabsetzung
140 III 418 (4A_113/2014)Gerichtsstand am Erfüllungsort bei Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf beweglicher Sachen (Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ). Bestimmung des Erfüllungsortsgerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ bei mehreren Verträgen zwischen denselben Parteien (E. 3). Der Erfüllungsortsgerichtsstand bestimmt sich, auch wenn bereits geleistet wurde, primär durch Auslegung des Vertrages. Der Erfüllungsort muss nicht ausdrücklich vereinbart worden sein (E. 4). Bestimmung des Gerichtsstands, wenn gemäss Vertrag mehrere Dienstleistungen in verschiedenen Staaten zu erbringen sind (E. 5). Gilt der Verkauf von Stammanteilen einer GmbH als Verkauf beweglicher Sachen? Frage offengelassen, da nicht dargetan wird, welche massgebende, zur vollständigen Übertragung der Anteile notwendige Handlung zur Annahme führen sollte, die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe nicht beim angerufenen Gericht in Zürich, sondern am behaupteten Erfüllungsort in Polen (E. 6).
Beschwerde; Erfüllungsort; Vertrag; LugÜ; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Urteil; Vorinstanz; Polen; Recht; Vertrags; Gericht; Dienstleistung; Zusammenarbeitsvereinbarung; Gedankenstrich; Schweiz; Gesellschaft; Erfüllungsortes; Stammanteile; Vereinbart; Randnrn; Dienstleistungen; Verträge; Randnr; Gerichtsstand; Übertragung; Contract; Management; Sachen; Beschwerdegegners

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-181/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Gesellschafter; Anschluss; Auffangeinrichtung; Vorsorgeeinrichtung; Person; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Zwangsanschluss; Verfügung; Vorinstanz; Verfahren; Arbeitgeberin; Vorliegenden; Höhe; Pflicht; Sachverhalt; Beschäftigt; Handelsregister; Angefochtene; Rückwirkend; Ausgleichskasse
C-4037/2013Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Anschluss; Bundes; Gesellschaft; Beilage; Vorsorge; Auffangeinrichtung; Arbeitgeber; Verfügung; Recht; Schloss; Bundesverwaltungsgericht; Vorsorgeeinrichtung; GastroSocial; Arbeitnehmer; Gesellschafter; Angeschlossen; Zwangsanschluss; Handel; Verfahren; Delsregister; Berufliche; Handelsregister; Geschäftsführer; Angefochtene; Wesen
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