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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 78 MWSTG vom 2023

Art. 78 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 78

Kontrolle

1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Dritt­personen nach Artikel 73 Absatz 2.

2 Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV.

3 Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden.

4 Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.

5 Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest.

6 Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1–4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden:

a.
der Schweizerischen Nationalbank;
b.
einer Pfandbriefzentrale;
c.
einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934130;
d.
bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018131;
e.
bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastruktur­gesetzes vom 19. Juni 2015132.133

7 Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.134

130 SR 952.0

131 SR 954.1

132 SR 958.1

133 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

134 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU210013Mehrfache Hinterziehung der Steuer resp. der Gehilfenschaft dazuSchuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Gericht; MWSTG; Steuer; Galerie; Kommission; Einfuhr; Untersuchung; Fall-; Kunst; Verfahren; Recht; Bundes; Urteil; Sinne; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Verlagerung; Verlagerungsverfahren; Busse; VStrR; Verfügung; Respektive
BEZK 2008 451Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungAppellat; Mehrwertsteuer; Zahlung; Appellatin; Steuer; Konkurs; Schuld; Zollverwaltung; Appellantin; Vorsteuer; SchKG; Bezahlt; Gläubiger; Einfuhr; Schuldner; Eidgenössische; Eidgenössische; Zahlungseinstellung; Betrag; Betreibung; Eidgenössischen; Zahlungen; Vorsteuerabzug; Konkurseröffnung; Veranlagung; Person; MWStG; Verlust; Veranlagungsverfügung; Steuerverwaltung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2686/2020MehrwertsteuerLeistung; Müesli; MWSTG; Steuer; Adventskalender; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gesamtleistung; Tungen; Urteil; Kalender; Leistungen; Wirtschaftlich; Mehrwertsteuer; BVGer; Steuerperiode; Karton; Überraschungseffekt; Konsum; Verjährung; Konsument; Vorinstanz; Bedruckte; Selbständig; MWSTG]:; Müeslidose; Recht; Hauptleistung; Nebenleistung
A-1336/2020MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführerin; MWSTG; Recht; Steuer; Urteil; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Mehrwertsteuer; Ermessen; BVGer; Ermessens; AMWSTG; Schätzung; Verzugs; Urteile; Rechtsvorgängerin; Verjährung; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Ermessenseinschätzung; Steuerperiode; Person; Umsatz; Beweis; Verfahrens; Verhältnis; Partei

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2017.15Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Bundes; Gesuch; Durchsuchung; Entsiegelung; Verfahren; MWSTG; Steuer; Beschwerde; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Papiere; Daten; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Unterlagen; Beschluss; Mehrwertsteuer; Sichergestellt; Entsiegelungsgesuch; Untersuchung; Bundesgericht; Sachverhalt; Steuerforderung;Bundesgerichts; Versiegelt; Durchsuchen; Tatverdacht
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