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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 78 MStG vom 2021

Art. 78 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 78

125

1. Wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer solchen unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun­den lässt,

wer eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täu­schung gebraucht,

wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, unbefugt unter­drückt oder beseitigt,

wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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