1. Wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer solchen unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
wer eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, unbefugt unterdrückt oder beseitigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).