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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 78 LAMaI dal 2023

Art. 78 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 78

Coordinamento delle prestazioni

Il Consiglio federale può disciplinare il coordinamento delle indennità giornaliere e provvede affinché le prestazioni dell’assicurazione sociale malattie o la rispettiva concomitanza con quelle di altre assicurazioni sociali non comportino un sovrinden­nizzo per gli assicurati o per i fornitori di prestazioni, in particolare in caso di degenza ospedaliera.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Legge federale sull’assicurazione malattie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2006/178Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 70/71 ATSG, Art. 85bis IVV. Konkurrenz des Verrechnungsanspruchs eines bevorschussenden Dritten mit dem Verrechnungsanspruch des vorleistenden Sozialversicherungsträgers, wenn die Leistungsnachzahlung nicht ausreicht, um beide Forderungen zu decken. Art. 78 ATSG. Schadenersatzpflicht des nachzahlenden Sozialversicherungsträgers bei fehlerhafter Verrechnung Dem koordinationsrechtlichen Mechanismus, der sowohl hinter Art. 70/71 ATSG als auch hinter Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85bis IVV steht, trägt nur die Gleichberechtigung des vorleistenden Sozialversicherungsträgers und des bevorschussenden Dritten in bezug auf die Deckung aus der nicht ausreichenden Nachzahlung Rechnung. Ist eine Verrechnung unter Missachtung dieser Gleichberechtigung erfolgt, hat der benachteiligte Vorleistende oder Bevorschussende keinen Rückabwicklungsanspruch. Ein Schadenersatzanspruch (Art. 78 ATSG) ist erst bei nachweislichem Schaden denkbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2007, IV 2006/178). Leistung; Verrechnung; Beschwerde; Leistungen; Sozialversicherung; Rückforderung; Beschwerdeführerin; Versicherte; Koordinationsrechtlich; Agrisano; Krankenkasse; Atupri; Dritte; Überentschädigung; Rentennachzahlung; Invalidenrente; Versicherten; Zustimmung; Nachzahlung; Koordinationsrechtliche; Stelle; Beschwerdegegnerin; Abtretung; IV-Stelle; Dritten; Sozialversicherungsleistung; Leisten; Erbracht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2006/178Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 70/71 ATSG, Art. 85bis IVV. Konkurrenz des Verrechnungsanspruchs eines bevorschussenden Dritten mit dem Verrechnungsanspruch des vorleistenden Sozialversicherungsträgers, wenn die Leistungsnachzahlung nicht ausreicht, um beide Forderungen zu decken. Art. 78 ATSG. Schadenersatzpflicht des nachzahlenden Sozialversicherungsträgers bei fehlerhafter Verrechnung Dem koordinationsrechtlichen Mechanismus, der sowohl hinter Art. 70/71 ATSG als auch hinter Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85bis IVV steht, trägt nur die Gleichberechtigung des vorleistenden Sozialversicherungsträgers und des bevorschussenden Dritten in bezug auf die Deckung aus der nicht ausreichenden Nachzahlung Rechnung. Ist eine Verrechnung unter Missachtung dieser Gleichberechtigung erfolgt, hat der benachteiligte Vorleistende oder Bevorschussende keinen Rückabwicklungsanspruch. Ein Schadenersatzanspruch (Art. 78 ATSG) ist erst bei nachweislichem Schaden denkbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2007, IV 2006/178). Leistung; Recht; Zahlung; Verrechnung; Beschwerde; Leistungen; Sozialversicherung; Rückforderung; Beschwerdeführerin; Koordinationsrechtlich; Verrechnungs; Rente; Agrisano; Krankenkasse; Atupri; Überentschädigung; Rentennachzahlung; Invalidenrente; Zustimmung; Koordinationsrechtliche; Recht; Beschwerdegegnerin; IV-Stelle; Abtretung; Sozialversicherungsleistung; Auszahlung; Vorschuss; Erbracht; Rückforderungs
LUS 98 629Art. 67 ff., Art. 73, Art. 78 Abs. 2 KVG; Art. 122 Abs. 2 KVV. Die freiwillige Taggeldversicherung ist eine reine Erwerbsausfallversicherung. Einen Erwerbsausfall kann auch die arbeitslose Person erleiden. Voraussetzung dafür ist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn er nicht krank wäre. Es sind dabei die beiden Fallkategorien zu unterscheiden, bei denen der Versicherte entweder seine Stelle in einem Zeitpunkt verliert, da er bereits zufolge Krankheit arbeitsunfähig ist, oder aber erkrankt, nachdem er schon arbeitslos geworden ist. Reformatio in peius.

Arbeit; Taggeld; Beschwerde; Krank; Krankenkasse; Person; Beschwerdeführer; Anspruch; Taggeldversicherung; Erkrankt; Arbeitslosenversicherung; Krankheit; Erwerbsausfall; Krankentaggeld; Arbeitslos; Summe; Recht; Verwaltung; Leistung; Freiwillig; Arbeitslosentaggeld; Urteil; Wahrscheinlichkeit; EVG-Urteil; Gelte; Überentschädigung; Erhalte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 78Art. 70 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 71 Satz 1 ATSG; Art. 78 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 112 KVV (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Vorleistungspflicht der Krankenversicherung im Verhältnis zur Unfallversicherung. Die Bestimmungen des ATSG zur Vorleistungspflicht der Krankenversicherung entsprechen denjenigen des alten Rechts. Die Krankenversicherung ist im Falle einer Heilbehandlung im Verhältnis zur Unfallversicherung u.a. dann vorleistungspflichtig, wenn die Unfallkausalität der Gesundheitsschädigung streitig ist. In einem solchen Fall sind die für die Leistungsausrichtung erheblichen Fragen auf Grund des KVG zu beantworten. Erfolgt eine medikamentöse Behandlung gestützt auf eine Diagnose, die sich nachträglich als falsch herausstellt, ist dies kein Grund für die Verneinung der Vorleistungspflicht des Krankenversicherers. Diese entfällt erst, wenn die durchgeführte Behandlung den Kriterien des Art. 32 KVG offensichtlich nicht entspricht. (Erw. 2 und 3) Keine Vorleistungspflicht der Krankenversicherung besteht für Medikamente, die nicht auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind, sowie für Massnahmen, die im Ausland durchgeführt wurden, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren (Erw. 4). Kranken; Leistung; Vorleistung; Vorleistungspflicht; Unfall; Assura; Behandlung; Beschwerde; Unfallversicherung; Krankenversicherung; Leistungen; Durchgeführt; Rechnung; Vorleistungspflichtig; Zeckenbiss; Erbracht; Krankenversicherer; Gesundheit; Einsprache; Sozialversicherung; Verfügung; Leistungspflicht; Obligatorisch; Beschwerdeführer; Durchgeführte; Gesetzliche; Medizinisch; Zweifel; Bestimmungen; Verwaltungsgericht
128 V 149Art. 73 Abs. 2 KVG; Art. 28 Abs. 2 AVIG: Umwandlung einer KVG-Taggeldversicherung bei Arbeitslosigkeit. Art. 28 Abs. 2 AVIG statuiert den subsidiären Charakter der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Art. 73 Abs. 2 KVG räumt einen uneingeschränkten Anspruch auf Umwandlung einer bestehenden Taggeldversicherung ein. Art. 78 Abs. 2 KVG; Art. 122 KVV: Bemessung der Überentschädigung. Eine Kürzung von Sozialversicherungsleistungen soll vermieden werden, solange die versicherte Person Kosten oder Einbussen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 KVV zu tragen hat. Wie im Unfallversicherungsbereich ist für die Bemessung der Überentschädigung auf die gesamte Abrechnungsperiode abzustellen und - wie schon unter dem KUVG - eine Globalrechnung vorzunehmen. Taggeld; Arbeitslose; Arbeitslosen; Leistung; Kranken; Arbeitslosenversicherung; Versicherung; Leistungen; Anspruch; Beschwerde; Überentschädigung; Person; Unfall; Arbeitsunfähigkeit; Taggeldversicherung; Sozialversicherung; Taggelder; Verwaltungsgericht; Leistungsbeginn; Unfallversicherung; Entscheid; Beschwerdeführerin; Wartefrist; Recht; Beschwerdegegner; Prämie; Krankheit; Teilweise; Sinne
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