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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 78 FIDLEG vom 2020

Art. 78 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 78 Teilnahmepflicht

1 Finanzdienstleister, die von einem Vermittlungsgesuch um Schlichtung bei einer Ombudsstelle betroffen sind, müssen am Verfahren teilnehmen.

2 Sie haben Vorladungen, Aufforderungen zur Stellungnahme sowie Auskunftsanfragen der Ombudsstellen fristgerecht nachzukommen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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