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Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC)

Art. 78FCSC from 2022

Art. 78 Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 78

Protection of natural and cultural heritage

1 The protection of natural and cultural heritage is the responsibility of the Cantons.

2 In the fulfilment of its duties, the Confederation shall take account of concerns for the protection of natural and cultural heritage. It shall protect the countryside and places of architectural, historical, natural or cultural interest; it shall preserve such places intact if required to do so in the public interest.

3 It may support efforts made for the protection of natural and cultural heritage and acquire or preserve properties of national importance by contract or through compulsory purchase.

4 It shall legislate on the protection of animal and plant life and on the preservation of their natural habitats and their diversity. It shall protect endangered species from extinction.

5 Moors and wetlands of special beauty and national importance shall be preserved. No buildings may be built on them and no changes may be made to the land, except for the construction of facilities that serve the protection of the moors or wetlands or their continued use for agricultural purposes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 235Erforderliche Abklärungen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit einer Sanierung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 BZR.Sanierung; Mässig; Abbruch; Neubau; Schutz; Gebäude; Interesse; Stehen; Liegen; Kosten; Ortsbild; Gleich; Verhältnismässig; Zürich; Stehende; Möglich; Zürichstrasse; Bestehende; Stehenden; Würde; öffentlich; Bestehenden; Stellt; Ortsbilds; Wirtschaftlich; öffentliche; Ortsbildschutz; Interessen; Verhältnis
LU7H 14 172Die Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).

Eine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).

Auf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).

Der Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor.

Grundstück; Bundes; Beschwerdeführer; Grundstücke; Luzern; Urteil; Planung; Bebauung; Bebauungs; Bundesplatz; Ortsbild; Planungs; Gebiet; Blockrandbebauung; Hochhaus; Vorinstanz; Verwaltung; Bauliche; Verwaltungs; Stadt; Gestalt; Schutz; Bebauungsplan; Zonen; Recht; Nutzungs; Kanton; Gestaltung; Planerisch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.384Bauen ausserhalb der Bauzone / Naturreservat und UferschutzBeschwerde; Schutz; Natur; Anlage; Recht; Obstanlage; Kanton; Betrieb; Gewässer; Gastrobetrieb; Beschwerdegegner; Selzach; Landwirtschaftlich; Bewilligung; Anlagen; Landwirtschaft; Solothurn; Insel; Plant; Bauherrschaft; Bauten; Schutzzone; Bewilligungspflichtig; Uferschutz; Landwirtschaftliche; Verwaltungsgericht; Einwohnergemeinde; Bestehende
SGB 2014/228Entscheid Bau- und Planungsrecht – Schutzverordnung, Zuweisung einer Parzelle zum Ortsbildschutzgebiet (Art. 98 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 und 4 BauG, sGS 731.1). Die mit der Zuweisung eines Grundstücks zum Ortsbildschutzgebiet verbundene Eigentumsbeschränkung ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Im konkreten Fall ergibt sich, dass das Grundstück des Beschwerdeführers Teil eines bedeutenden Ortsbildes ist: Es liegt an einer Hauptstrasse, die unmittelbar dorfeinwärts von diversen Kulturobjekten gesäumt wird, zu denen der Zusammenhang weder durch den Strassenraum noch durch andere Gebäude unterbrochen ist. Nach den Planungsvorgaben des Inventars schützenswerter Ortsbilder von kantonaler Bedeutung ist es Teil eines architekturhistorisch wertvollen Gebiets, dessen Bebauung grundsätzlich in seiner Substanz zu erhalten ist. Das öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbildes überwiegt die vorwiegend finanziellen Interessen des Grundeigentümers an der Entlassung aus dem Schutzperimeter (Verwaltungsgericht, B 2014/228). Entscheid vom Ortsbild; Schutz; Beschwerde; Ortsbilds; Ortsbildschutz; Grundstück; Ortsbildschutzgebiet; Gebäude; Beschwerdeführer; Baute; Bauten; Strasse; Beschwerdeführers; Bundes; Ortsbilder; Gemeinde; Schutzverordnung; Interesse; Kanton; Kulturobjekt; Recht; Schützen; Eingriff; Schützenswerte; Grundstücks; K-strasse; Verwaltungsgericht; Vi-act; Historisch; Eigentums
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 II 36 (1C_573/2018)
Regeste
 a Windpark Grenchenberg; Richtplanpflicht ( Art. 8 Abs. 2 RPG ). Anforderungen an die auf Stufe Richtplan nötigen Abklärungen. Dazu gehört das Vorkommen gefährdeter und national prioritärer Arten, die ein Konfliktpotenzial mit Windenergieanlagen aufweisen (E. 2.1 und 2.5). Vorliegend wurden diese Abklärungen im Nutzungsplanverfahren nachgeholt; alternative, aus Sicht des Vogel- und Fledermausschutzes bessere Alternativstandorte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist das Projekt nicht schon wegen der unvollständigen Abklärung im Richtplanverfahren aufzuheben (E. 2.6).
Arten; Schlag; Schlagopfer; Schutz; Fledermäuse; Grenchen; Standort; Vogel; Interesse; Schweiz; Windpark; Wanderfalke; Grenchenberg; Wanderfalken; Massnahme; National; Gefährdet; Monitoring; Energie; Projekt; Kollision; Gefährdete; Standorte; Rotor; Vögel; Bundes; Interessen
147 I 308 (1C_43/2020)
Regeste
Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG , Art. 78 Abs. 1 BV , Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen); Rechtmässigkeit von kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (abstrakte Normenkontrolle). Legitimation zur Erlassbeschwerde von Eigentümern von geschützten und potentiell schützenswerten Gebäuden im Kanton im Zusammenhang mit neuen kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 2).
Schutz; Bundes; Recht; Kanton; Beschwerde; Übereinkommen; Objekt; Beschwerdeführer; Bestimmungen; Schützt; Konvention; Granada-Übereinkommen; Geschützt; Denkmäler; Denkmal; Gesetzes; Eigentümer; Objekte; Bundesgericht; Geschützte; Normen; Völker; Bundesverfassung; Erlass; Lokale; Kantone; Heimatschutz; Unterschutzstellung; Vertrag

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3425/2019Schutz des ökologischen Gleichgewichts (Übriges)Bundes; Interesse; Interessen; Beschwerde; Flughafen; Fruchtfolgeflächen; Kanton; Kompensation; Vorinstanz; Sachplan; ökologische; Interessenabwägung; Recht; Beschwerdeführerin; Ersatz; Richtplan; Natur; Ersatzmassnahme; Projekt; Verfügung; Plangenehmigung; Raumplanung; Umwelt; Auflage; Vorgabe; Heimat; Verfahren; Ausserhalb
BVGE 2016/35HochspannungsleitungenInteresse; Interessen; Recht; Anschluss; Elektrizität; Entscheid; Plangenehmigung; Vorinstanz; Gewässer; Ausserhalb; Liegenschaft; Bauzone; Bundes; Energie; Urteil; Bewohnt; Elektrizitätsnetz; Raumplanung; Anlage; Schaften; Erschliessung; Liegenschaften; Bewohnte; Geplante; Ganzjährig; Anlagen; Baute; Recht
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