1 La protection de la nature et du patrimoine est du ressort des cantons.
2 Dans l’accomplissement de ses tâches, la Confédération prend en considération les objectifs de la protection de la nature et du patrimoine. Elle ménage les paysages, la physionomie des localités, les sites historiques et les monuments naturels et culturels; elle les conserve dans leur intégralité si l’intérêt public l’exige.
3 Elle peut soutenir les efforts déployés afin de protéger la nature et le patrimoine et acquérir ou sauvegarder, par voie de contrat ou d’expropriation, les objets présentant un intérêt national.
4 Elle légifère sur la protection de la faune et de la flore et sur le maintien de leur milieu naturel dans sa diversité. Elle protège les espèces menacées d’extinction.
5 Les marais et les sites marécageux d’une beauté particulière qui présentent un intérêt national sont protégés. Il est interdit d’y aménager des installations ou d’en modifier le terrain. Font exception les installations qui servent à la protection de ces espaces ou à la poursuite de leur exploitation à des fins agricoles.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 7H 18 235 | Erforderliche Abklärungen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit einer Sanierung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 BZR. | Sanierung; Mässig; Abbruch; Neubau; Schutz; Gebäude; Interesse; Stehen; Liegen; Kosten; Ortsbild; Gleich; Verhältnismässig; Zürich; Stehende; Möglich; Zürichstrasse; Bestehende; Stehenden; Würde; öffentlich; Bestehenden; Stellt; Ortsbilds; Wirtschaftlich; öffentliche; Ortsbildschutz; Interessen; Verhältnis |
LU | 7H 14 172 | Die Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.). Eine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.). Auf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.). Der Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Grundstück; Bundes; Beschwerdeführer; Grundstücke; Luzern; Urteil; Planung; Bebauung; Bebauungs; Bundesplatz; Ortsbild; Planungs; Gebiet; Blockrandbebauung; Hochhaus; Vorinstanz; Verwaltung; Bauliche; Verwaltungs; Stadt; Gestalt; Schutz; Bebauungsplan; Zonen; Recht; Nutzungs; Kanton; Gestaltung; Planerisch |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2016.384 | Bauen ausserhalb der Bauzone / Naturreservat und Uferschutz | Beschwerde; Schutz; Natur; Anlage; Recht; Obstanlage; Kanton; Betrieb; Gewässer; Gastrobetrieb; Beschwerdegegner; Selzach; Landwirtschaftlich; Bewilligung; Anlagen; Landwirtschaft; Solothurn; Insel; Plant; Bauherrschaft; Bauten; Schutzzone; Bewilligungspflichtig; Uferschutz; Landwirtschaftliche; Verwaltungsgericht; Einwohnergemeinde; Bestehende |
SG | B 2014/228 | Entscheid Bau- und Planungsrecht – Schutzverordnung, Zuweisung einer Parzelle zum Ortsbildschutzgebiet (Art. 98 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 und 4 BauG, sGS 731.1). Die mit der Zuweisung eines Grundstücks zum Ortsbildschutzgebiet verbundene Eigentumsbeschränkung ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Im konkreten Fall ergibt sich, dass das Grundstück des Beschwerdeführers Teil eines bedeutenden Ortsbildes ist: Es liegt an einer Hauptstrasse, die unmittelbar dorfeinwärts von diversen Kulturobjekten gesäumt wird, zu denen der Zusammenhang weder durch den Strassenraum noch durch andere Gebäude unterbrochen ist. Nach den Planungsvorgaben des Inventars schützenswerter Ortsbilder von kantonaler Bedeutung ist es Teil eines architekturhistorisch wertvollen Gebiets, dessen Bebauung grundsätzlich in seiner Substanz zu erhalten ist. Das öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbildes überwiegt die vorwiegend finanziellen Interessen des Grundeigentümers an der Entlassung aus dem Schutzperimeter (Verwaltungsgericht, B 2014/228). Entscheid vom | Ortsbild; Schutz; Beschwerde; Ortsbilds; Ortsbildschutz; Grundstück; Ortsbildschutzgebiet; Gebäude; Beschwerdeführer; Baute; Bauten; Strasse; Beschwerdeführers; Bundes; Ortsbilder; Gemeinde; Schutzverordnung; Interesse; Kanton; Kulturobjekt; Recht; Schützen; Eingriff; Schützenswerte; Grundstücks; K-strasse; Verwaltungsgericht; Vi-act; Historisch; Eigentums |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 II 36 (1C_573/2018) | Regeste a Windpark Grenchenberg; Richtplanpflicht ( Art. 8 Abs. 2 RPG ). Anforderungen an die auf Stufe Richtplan nötigen Abklärungen. Dazu gehört das Vorkommen gefährdeter und national prioritärer Arten, die ein Konfliktpotenzial mit Windenergieanlagen aufweisen (E. 2.1 und 2.5). Vorliegend wurden diese Abklärungen im Nutzungsplanverfahren nachgeholt; alternative, aus Sicht des Vogel- und Fledermausschutzes bessere Alternativstandorte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist das Projekt nicht schon wegen der unvollständigen Abklärung im Richtplanverfahren aufzuheben (E. 2.6). | Arten; Schlag; Schlagopfer; Schutz; Fledermäuse; Grenchen; Standort; Vogel; Interesse; Schweiz; Windpark; Wanderfalke; Grenchenberg; Wanderfalken; Massnahme; National; Gefährdet; Monitoring; Energie; Projekt; Kollision; Gefährdete; Standorte; Rotor; Vögel; Bundes; Interessen |
147 I 308 (1C_43/2020) | Regeste Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG , Art. 78 Abs. 1 BV , Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen); Rechtmässigkeit von kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (abstrakte Normenkontrolle). Legitimation zur Erlassbeschwerde von Eigentümern von geschützten und potentiell schützenswerten Gebäuden im Kanton im Zusammenhang mit neuen kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 2). | Schutz; Bundes; Recht; Kanton; Beschwerde; Übereinkommen; Objekt; Beschwerdeführer; Bestimmungen; Schützt; Konvention; Granada-Übereinkommen; Geschützt; Denkmäler; Denkmal; Gesetzes; Eigentümer; Objekte; Bundesgericht; Geschützte; Normen; Völker; Bundesverfassung; Erlass; Lokale; Kantone; Heimatschutz; Unterschutzstellung; Vertrag |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3425/2019 | Schutz des ökologischen Gleichgewichts (Übriges) | Bundes; Interesse; Interessen; Beschwerde; Flughafen; Fruchtfolgeflächen; Kanton; Kompensation; Vorinstanz; Sachplan; ökologische; Interessenabwägung; Recht; Beschwerdeführerin; Ersatz; Richtplan; Natur; Ersatzmassnahme; Projekt; Verfügung; Plangenehmigung; Raumplanung; Umwelt; Auflage; Vorgabe; Heimat; Verfahren; Ausserhalb |
BVGE 2016/35 | Hochspannungsleitungen | Interesse; Interessen; Recht; Anschluss; Elektrizität; Entscheid; Plangenehmigung; Vorinstanz; Gewässer; Ausserhalb; Liegenschaft; Bauzone; Bundes; Energie; Urteil; Bewohnt; Elektrizitätsnetz; Raumplanung; Anlage; Schaften; Erschliessung; Liegenschaften; Bewohnte; Geplante; Ganzjährig; Anlagen; Baute; Recht |