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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 78 AIG vom 2020

Art. 78 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 78 Durchsetzungshaft

1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB1 oder Artikel 49a oder 49abis MStG2 aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.3

2 Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Artikel 79.4

3 Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf den Artikel 75, 76 oder 77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.5

4 Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 80 Absätze 2 und 4.

5 Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 81.

6 Die Haft wird beendet, wenn:

a.
eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist;
b.
die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird;
c.
die Ausschaffungshaft angeordnet wird;
d.
einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird.

1 SR 311.0
2 SR 321.0
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
4 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.114Verlängerung DurchsetzungshaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Durchsetzungshaft; Migration; Behörde; Identität; Migrationsamt; Urteil; Vollzug; Ausreise; Verhalten; Beschwerdeführers; Wegweisung; Ausschaffung; Unentgeltliche; Landesverweis; E-Mail; Ausländer; Hinblick; Fürst; Kanton; Bundesgericht; Behörden; Person; Schweiz; Staat; Rechtsanwalt; Thomas
BSAUS.2022.12 (AG.2022.159)Anordnung der AusschaffungshaftMigration; Migrationsamt; Werden; Februar; Landes; Februar; Ausländer; Januar; Worden; Bereit; Ausreise; Urteil; Landesverweisung; Lassen; Vollzug; September; Ausschaffung; Monaten; Seiner; Ausschaffungshaft; September; Basel-Stadt; Verbrechen; Selbst; Dezember; Bundesgericht; Verurteilt; Gebucht; Beschwerde; Freiwillig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 49 (2C_408/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ; Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG ; Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ; Zulässigkeit der Durchsetzungshaft; Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise wegen coronabedingter Reisebeschränkungen (Mali). An der Beurteilung der EMRK-Konformität einer ausländerrechtlichen Administrativhaft besteht ein aktuelles Interesse, auch wenn inzwischen ein neuer Haftverlängerungsentscheid ergangen ist (E. 1).
Beschwerde; Ausreise; Durchsetzung; Durchsetzungshaft; Urteil; Beschwerdeführer; Freiwillig; Freiwillige; Absehbar; Ausschaffung; Rechtlich; Wegweisung; Vollzug; Technisch; Bundesgericht; Person; Möglichkeit; Pandemie; Entscheid; Beschwerdeführers; Absehbarer; Freiwilligen; -Pandemie; Ausländerrechtlich; Festhaltung; Urteile; öffentlich; Umstände; Angefochtenen; Technische
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