1 Il proprietario può costituire una servitù a favore di alcuno, consistente nel diritto di fare e mantenere una costruzione sul suo fondo, sopra o sotto la superficie del suolo.
2 Questo diritto si può cedere e si trasmette per successione, salvo patto contrario.
3 Trattandosi di un diritto di costruzione per sé stante e permanente, può essere iscritto595 nel registro come fondo.
595 Nel testo tedesco «aufgenommen» e in quello francese «immatriculée», ossia «intavolato».
II. Negozio giuridico >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB180034 | Forderung | Baurecht; Baurechts; Partei; Grundstück; Parteien; Zinssatz; Vorinstanz; Basis; Bebaut; Baurechtsvertrag; Baurechtszins; Recht; Basislandwert; Verkehr; Kehrswert; Verkehrswert; Baute; Berufung; Unbelastet; Vertrag; Baurechtsvertrages; Unbebaut; Anpassung; Grundstücks; Betrag; Beklagten; Belasteten; Hypothek; Gehör; Bebauten |
ZH | LB160031 | Dienstbarkeit | Baurecht; Heimfall; Berufung; Baurechts; Partei; Berufungskläger; Beklagten; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Vormalige; Vertrag; Fläche; Grundstück; Recht; Parteien; Sklägerinnen; Berufungsklägerinnen; Heimfallregelung; Beschwerde; Streitwert; Grundbuch; Vereinbarung; Heimfallbestimmung; Heimfallbestimmungen; Selbständige; Dauernde; Zeuge; Vormaligen; Gericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/207 | Entscheid Leistungen der Gemeinde an die Sanierung einer Schiessanlage, Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 8 Satz 1 f. SchAV. Die Beschwerdegegnerin ermöglicht ihren Schiesspflichtigen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen den Zugang zu zwei 300-m- Schiessanlagen und kommt damit ihren schiessrechtlichen Pflichten innerhalb ihres Gemeindegebietes nach. Damit besteht keine militärrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich in die 300-m- Schiessanlage der Beschwerdeführerin einzukaufen und angemessene Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung zu entrichten (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/207). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_293/2020). | Beschwerde; Schiessanlage; Beschwerdegegnerin; Gemeinde; Schiessanlagen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schiessverein; -m-Schiessanlage; SchAV; Bundes; Schiessvereine; Schützen; Dienst; Hinweis; Vorinstanz; Baurecht; Beiträge; Recht; Anlage; Schiesspflicht; Erneuerung; Entscheid; Schützengesellschaft; Unterhalt; Schiessübungen; Stadt; Verfahren; Verfügung |
SG | B 2018/139 | Entscheidkantonalen Rechts, die auch eine Seilbahn betreibt, mit welcher regel- und | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin;Korporation; Recht; Fernfahrkarte; Rekurs; Fahrten; Karte; Selbständig; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Nichtkorporationsmitglieder; Landwirtschaftlich; Personen; Landwirtschaftliche; Seilbahn; Selbständige; Pächter; Korporationsmitglieder; Baurecht; Behandlung; Vorinstanz; Verfügung; Benutzung; Beschränkung; Rekursverfahren; Erwägung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 377 (9C_293/2020) | Regeste Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4). | Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Beschwerde; Recht; Wohneigentums; Recht; Berufliche; Wirtschaftlich; Beruflichen; Vermietung; Betrag; Person; Eigenbedarf; WEF-Vorbezug; Rechte; Gleichkommen; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Einräumung; Mitteln; Vorbezugs; ComPlan; Voraussetzung; Urteil; Bezogene; Wohnung; Kommission |
147 III 1 (5A_341/2019) | Regeste Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6). | Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Eintrag; Kommentar; LIVER; Liegenschaft; Fläche; Gesetzliche; Bestehende; Begründung; Eigentum; Beschwerde; Sachen; Bestimmungen; Teilung; Zürcher; Hinweis; Hauptbuchblatt |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5468/2008 | Mehrwertsteuer | Baurecht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Baurechts; Subvention; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Baurechtszins; Recht; Entscheid; Höhe; Mehrwertsteuer; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgerichts; Stadt; MWSTG; Leistung; Baurechtszinse; Schätzung; Hinweis; Gallen; Quartal; Leistung; Verfahren; Bundesgerichts; Urteile; Hinweisen; Jährlich; Entgeltlich |
Autor | Kommentar | Jahr |
PETER R. ISLER | Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht | 1998 |