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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 779SCC from 2023

Art. 779 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 779


1 Immovable property may be encumbered with an easement entitling a third party to erect or maintain a construction above or below ground on such land.

2 Unless otherwise agreed, this right is transferable and heritable.

3 If the building right has the character of a distinct and permanent right it may be recorded in the land register as immovable property.

II. Legal transaction >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 779 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180034ForderungBaurecht; Baurechts; Partei; Grundstück; Parteien; Zinssatz; Vorinstanz; Basis; Bebaut; Baurechtsvertrag; Baurechtszins; Recht; Basislandwert; Verkehr; Kehrswert; Verkehrswert; Baute; Berufung; Unbelastet; Vertrag; Baurechtsvertrages; Unbebaut; Anpassung; Grundstücks; Betrag; Beklagten; Belasteten; Hypothek; Gehör; Bebauten
ZHLB160031DienstbarkeitBaurecht; Heimfall; Berufung; Baurechts; Partei; Berufungskläger; Beklagten; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Vormalige; Vertrag; Fläche; Grundstück; Recht; Parteien; Sklägerinnen; Berufungsklägerinnen; Heimfallregelung; Beschwerde; Streitwert; Grundbuch; Vereinbarung; Heimfallbestimmung; Heimfallbestimmungen; Selbständige; Dauernde; Zeuge; Vormaligen; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/207Entscheid Leistungen der Gemeinde an die Sanierung einer Schiessanlage, Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 8 Satz 1 f. SchAV. Die Beschwerdegegnerin ermöglicht ihren Schiesspflichtigen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen den Zugang zu zwei 300-m- Schiessanlagen und kommt damit ihren schiessrechtlichen Pflichten innerhalb ihres Gemeindegebietes nach. Damit besteht keine militärrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich in die 300-m- Schiessanlage der Beschwerdeführerin einzukaufen und angemessene Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung zu entrichten (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/207). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_293/2020). Beschwerde; Schiessanlage; Beschwerdegegnerin; Gemeinde; Schiessanlagen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schiessverein; -m-Schiessanlage; SchAV; Bundes; Schiessvereine; Schützen; Dienst; Hinweis; Vorinstanz; Baurecht; Beiträge; Recht; Anlage; Schiesspflicht; Erneuerung; Entscheid; Schützengesellschaft; Unterhalt; Schiessübungen; Stadt; Verfahren; Verfügung
SGB 2018/139Entscheidkantonalen Rechts, die auch eine Seilbahn betreibt, mit welcher regel- und Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin;Korporation; Recht; Fernfahrkarte; Rekurs; Fahrten; Karte; Selbständig; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Nichtkorporationsmitglieder; Landwirtschaftlich; Personen; Landwirtschaftliche; Seilbahn; Selbständige; Pächter; Korporationsmitglieder; Baurecht; Behandlung; Vorinstanz; Verfügung; Benutzung; Beschränkung; Rekursverfahren; Erwägung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 377 (9C_293/2020)
Regeste
Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4).
Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Beschwerde; Recht; Wohneigentums; Recht; Berufliche; Wirtschaftlich; Beruflichen; Vermietung; Betrag; Person; Eigenbedarf; WEF-Vorbezug; Rechte; Gleichkommen; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Einräumung; Mitteln; Vorbezugs; ComPlan; Voraussetzung; Urteil; Bezogene; Wohnung; Kommission
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Eintrag; Kommentar; LIVER; Liegenschaft; Fläche; Gesetzliche; Bestehende; Begründung; Eigentum; Beschwerde; Sachen; Bestimmungen; Teilung; Zürcher; Hinweis; Hauptbuchblatt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5468/2008MehrwertsteuerBaurecht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Baurechts; Subvention; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Baurechtszins; Recht; Entscheid; Höhe; Mehrwertsteuer; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgerichts; Stadt; MWSTG; Leistung; Baurechtszinse; Schätzung; Hinweis; Gallen; Quartal; Leistung; Verfahren; Bundesgerichts; Urteile; Hinweisen; Jährlich; Entgeltlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER R. ISLER Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1998
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