Art. 779 ZGB vom 2023
Art. 779
1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
II. Rechtsgeschäft >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/207 | Entscheid Leistungen der Gemeinde an die Sanierung einer Schiessanlage, Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 8 Satz 1 f. SchAV. Die Beschwerdegegnerin ermöglicht ihren Schiesspflichtigen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen den Zugang zu zwei 300-m- Schiessanlagen und kommt damit ihren schiessrechtlichen Pflichten innerhalb ihres Gemeindegebietes nach. Damit besteht keine militärrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich in die 300-m- Schiessanlage der Beschwerdeführerin einzukaufen und angemessene Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung zu entrichten (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/207). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_293/2020). | Beschwerde; Schiessanlage; Beschwerdegegnerin; Gemeinde; Schiessanlagen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schiessverein; -m-Schiessanlage; SchAV; Bundes; Schiessvereine; Schützen; Dienst; Hinweis; Vorinstanz; Baurecht; Beiträge; Recht; Anlage; Schiesspflicht; Erneuerung; Entscheid; Schützengesellschaft; Unterhalt; Schiessübungen; Stadt; Verfahren; Verfügung |
SG | B 2018/139 | Entscheidkantonalen Rechts, die auch eine Seilbahn betreibt, mit welcher regel- und | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin;Korporation; Recht; Fernfahrkarte; Rekurs; Fahrten; Karte; Selbständig; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Nichtkorporationsmitglieder; Landwirtschaftlich; Personen; Landwirtschaftliche; Seilbahn; Selbständige; Pächter; Korporationsmitglieder; Baurecht; Behandlung; Vorinstanz; Verfügung; Benutzung; Beschränkung; Rekursverfahren; Erwägung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 1 (5A_341/2019) | Regeste Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6). | Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Aufl; Eintrag; Kommentar; LIVER; Liegenschaft; Fläche; Gesetzliche; Bestehende; Begründung; Eigentum; Beschwerde; Werden; Sachen; Bestimmungen; Teilung; Zürcher; Hinweis; Hauptbuchblatt |
135 III 103 (5A_614/2008) | Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts. Gegenstand der Beschwerde; Zuständigkeit des Zivilgerichts im konkreten Fall zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts (E. 2). Nach dem geltenden Recht ist der Grundbuchverwalter weder berechtigt noch verpflichtet, die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig zu machen (E. 3 und 4). | Baurecht; Baurechts; Grundbuch; Zustimmung; Grundeigentümer; Baurechte; Recht; Verfügung; Selbständig; Übertragung; Grundeigentümers; Grundbuchamt; Dauernden; Selbständigen; Beschwerde; Baurechten; Übertragbarkeit; Genehmigung; Obligatorisch; Prüfen; Gesetzlich; Beschränkung; Bundesgericht; Vertraglich; Urteil; Burgergemeinde; Vertragliche; Entscheid; Erwerb; Verfügungsbeschränkung |