E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 778 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 778 B. Dretg d’abitar / III. Grevezzas

III. Grevezzas

1 Sch’il giudider ha in dretg d’abitar exclusiv, porta el las grevezzas dal mantegniment ordinari.

2 Sch’el ha mo in dretg da cundiever, sto il proprietari purtar ils custs da mantegniment.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 778 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180038AusweisungBerufung; Berufungskläger; Recht; Ohnrec; Wohnrecht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Liegenschaft; Grundbuch; Verfahren; Ausschliesslich; Vorinstanz; Partei; Berufungsklägern; Ausschliessliche; Wohnrechts; Gesuch; Entscheid; Unentgeltliche; Ausweisung; Parteien; Berufungsverfahren; Vertreten; Verfügung; Begehren; Grundbucheintrag; Wortlaut; Vorinstanzlich; Einzutreten
SOSGSTA.2002.106Abzug Unterhaltskosten bei Liegenschaften im PrivatvermögenWohnrecht; Schuld; Unterhalt; Nutzniessung; Liegenschaft; Wohnrechts; Vater; Eigentümer; Steuerpflichtigen; Unterhaltskosten; Vereinbarung; Hypothek; Wohnrechtsberechtigte; Kinder; Schuldzins; Steuererklärung; Finanziell; Steuerumgehung; Finanzielle; Veranlagungsbehörde; Vorinstanz; Deklariert; Regelung; Beschwerde; Recht; Parteien; Unentgeltlich; Gebrauch
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/4Entscheid Art. 10 f. ELG.Bewertung eines unentgeltlichen Wohnrechtes bei der Anspruchsberechnung. Ein unentgeltliches Wohnrecht wirkt sich nicht einnahmensteigernd, sondern ausgabensenkend aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom21. September 2016, EL 2015/4).Entscheid vom 21. September 2016 Wohnrecht; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Franken; Leistung; Ergänzungsleistung; Beschwerdegegnerin; Einnahme; Wohnrechtes; EL-Bezüger; Verfügung; EL-Bezügerin; Wiedererwägung; EL-act; Unentgeltliches; Einnahmen; Treppen; EL-Durchführungsstelle; Zumutbar; Parteien; Verzicht; Ergänzungsleistungen; Rückforderung; Sinne; Ausüben; Gericht; Hauseigentümer; Wirkungszeitpunkt; Ausgaben
LUA 98 120 A 98 121§§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4).Recht; Unterhalt; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Einkommen; Eigenmietwert; Kinder; Unterhaltsbeiträge; Nutzniessung; Eheschutz; Recht; Regel; Wohnung; Eigentümer; Wohnrecht; Ehegatte; Verfügung; Vorliegenden; Regelung; Nutzungs; Ehemann; Einsprache; Gebrauch; Bundessteuer; Unterhaltsbeitrag; Töchter
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 344Art. 778 Abs. 1 ZGB; Unterhaltslasten. Auslegung des Begriffes "unentgeltlich" in bezug auf ein Wohnrecht, das in einem Erbvertrag enthalten ist. 1. Nach seinem wörtlichen Sinn entbindet der Begriff "unentgeltlich" den Inhaber des Wohnrechts von jeder Leistung als Entgelt für den Erwerb seines Rechts, aber nicht von den Lasten, die mit der gewöhnlichen Ausübung dieses Rechts gemäss Art. 778 Abs. 1 ZGB verbunden sind (E. 4b). 2. Im vorliegenden Fall wird der wörtliche Sinn des Begriffes auch durch den notariellen Gebrauch im Kanton Zürich (E. 4c) sowie durch die Systematik des Vertrages bestätigt (E. 4d). Droit; Prestation; D'habitation; Contre; Charge; Charges; Terme; unentgeltlich; Contre-prestation; Canton; Rente; Paiement; D'entretien; Cantonal; été; être; Absence; Pacte; Autre; Qu'il; L'absence; Loyer; Cantonale; L'usage; Conclu; L'intimée; Successoral; époux; Notamment; Société

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
M. BaumannZürcher Kommentar, Art. 778 ZGB 101361
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz