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Swiss Civil Code (SCC)

Der Art. 777 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 777 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170048DienstbarkeitBeklagten; Strasse; -Strasse; Berufung; Garage; Hausteil; Partei; Vorinstanz; Recht; Parteien; Wohnrecht; Keller; Hause; Liegenschaft; Verfahren; Rechts; Hausteile; Person; Kellergeschoss; Entscheid; Aufzug; Hauses; Vorinstanzliche; Beweis; Grundbuch; Urteil; Vorsorge

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 461Art. 738 ZGB und 975 ZGB; Ermittlung des Inhaltes einer Dienstbarkeit. Soweit sich der Inhalt einer Dienstbarkeit aus dem Wortlaut des Grundbucheintrages deutlich ergibt (Art. 738 Abs. 1 ZGB), ist es unzulässig, für die Ermittlung des Inhaltes auf den Erwerbsgrund zurückzugreifen (Art. 738 Abs. 2 ZGB) (E. 2a und b). Stehen sich nicht mehr die ursprünglichen Parteien gegenüber, kann die Löschung oder Änderung des Grundbucheintrages unter Hinweis darauf, dass der Eintrag nicht mit dem Erwerbsgrund übereinstimmt, nur mit einer Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) verlangt werden (E. 2c). Wohnrecht; Grundbuch; Erwerbsgr; Grundbucheintrag; Walter; Eintrag; Peter; Wohnrechte; Z-B; Susanne; S-R; Klägern; Deutlich; Christine; Parterre; Kinder; Wohnrechtes; Appellationshof; Liegenschaft; Gertrud; Ergebe; Parterrewohnung; Räumt; Wohnung; Tragene; Recht; Berechtigten; Auslegung; Personen
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