1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:
558 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | KSK-09-33 | Konkurseröffnung | Konkurs; SchKG; Gericht; Beschwerde; Verfahren; Bezirksgericht; Sidium; Präsidium; Plessur; Bezirksgerichtspräsidium; öffnung; Führer; Überschuldung; Recht; Gesellschaft; Richter; Kurseröffnung; Verbindung; Geschäftsführung; Konkurseröffnung; Schuldner; Partei; Voraussetzung; Voraussetzungen; Konkursentscheid; Schuldbetreibung; Unfähig |