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Code civil suisse (CC)

Art. 776 CC de 2021

Art. 776 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 776 B. Droit d’habitation / I. En général

B. Droit d’habitation

I. En général

1 Le droit d’habitation est le droit de demeurer dans une maison ou d’en occuper une partie.

2 Il est incessible et ne passe point aux héritiers.

3 Les règles de l’usufruit sont applicables, sauf disposition contraire de la loi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 776 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170048DienstbarkeitBeklagten; Strasse; -Strasse; Berufung; Garage; Hausteil; Partei; Vorinstanz; Recht; Parteien; Wohnrecht; Keller; Hause; Liegenschaft; Verfahren; Rechts; Hausteile; Person; Kellergeschoss; Entscheid; Aufzug; Hauses; Vorinstanzliche; Beweis; Grundbuch; Urteil; Vorsorge
SOSGSTA.2006.109Einkommen, Mietwert von LiegenschaftenWohnrecht; Entgeltlich; Nutzungsrecht; Wohnrechts; Vergütung; Parteien; Unentgeltlich; Nutzungsrechts; Käufer; Einkommen; Räumt; Entgeltliches; Rekurrentin; Periodisch; Entgelt; Erwerb; Kaufvertrag; Kaufpreis; Verkäufer; Liegenschaft; Recht; Bezahlt; Ausübung; Unentgeltliche; Räumte; Veranlagung; Periodische; Einsprache; Vorbehaltsnutzung; Eigentümer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2014/31Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Gemischte Schenkung einer Liegenschaft. Bewertung eines Wohnrechtes. Ermittlung des Verzichtsvermögens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2015, EL 2014/31).Entscheid vom 26. November 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.EL Franken; Liegenschaft; Beschwerde; EL-act; Beschwerdeführerin; Wohnrecht; Vermögens; Leistung; Vermögensverzicht; Anspruch; EL-Durchführungsstelle; Ergänzungsleistung; Kinder; Einnahme; Zugestanden; Zeitpunkt; Übertragung; Belaufe; Wohnrechtes; Betrage; Schätzung; Anspruchsberechnung; Ausgabe; Betrag; Beschwerdegegnerin; Wertes; Vermögensverzichtes; Sommer; Recht
SGEL 2010/31Entscheid Art. 59 ATSG Verneint der Kanton A seine Zuständigkeit zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, so ist der Kanton B durch die Nichteintretensverfügung direkt und unmittelbar betroffen. Der Kanton B ist daher im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG zur Ergreifung der gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person legitimiert. Art. 21 Abs. 1 ELG; Rz. Wohnsitz; Kanton; Gallen; Beschwerde; Zuständig; Stadt; Zuständigkeit; Ausrichtung; Einsprache; Begründe; Kantons; Eintritt; Person; Ehegatte; Begründet; Zuständig; Anspruch; Einspracheentscheid; Aufenthalt; Lebensmittelpunkt; Durchführungsstelle; Spital; Heimeintritt; Ergänzungsleistung; Verfügung; EL-act; Versicherungsgericht; Sohnes; Indiz; Zivilrechtlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 377 (9C_293/2020)
Regeste
Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4).
Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Beschwerde; Recht; Wohneigentums; Recht; Berufliche; Wirtschaftlich; Beruflichen; Vermietung; Betrag; Person; Eigenbedarf; WEF-Vorbezug; Rechte; Gleichkommen; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Einräumung; Mitteln; Vorbezugs; ComPlan; Voraussetzung; Urteil; Bezogene; Wohnung; Kommission
123 III 461Art. 738 ZGB und 975 ZGB; Ermittlung des Inhaltes einer Dienstbarkeit. Soweit sich der Inhalt einer Dienstbarkeit aus dem Wortlaut des Grundbucheintrages deutlich ergibt (Art. 738 Abs. 1 ZGB), ist es unzulässig, für die Ermittlung des Inhaltes auf den Erwerbsgrund zurückzugreifen (Art. 738 Abs. 2 ZGB) (E. 2a und b). Stehen sich nicht mehr die ursprünglichen Parteien gegenüber, kann die Löschung oder Änderung des Grundbucheintrages unter Hinweis darauf, dass der Eintrag nicht mit dem Erwerbsgrund übereinstimmt, nur mit einer Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) verlangt werden (E. 2c). Wohnrecht; Grundbuch; Erwerbsgr; Grundbucheintrag; Walter; Eintrag; Peter; Wohnrechte; Z-B; Susanne; S-R; Klägern; Deutlich; Christine; Parterre; Kinder; Wohnrechtes; Appellationshof; Liegenschaft; Gertrud; Ergebe; Parterrewohnung; Räumt; Wohnung; Tragene; Recht; Berechtigten; Auslegung; Personen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MooserBasler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2003
BaumannZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1999
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