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Obligationenrecht (OR)

Art. 776 OR vom 2022

Art. 776 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 776

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2.
den Zweck der Gesellschaft;
3.
die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nenn­wert der Stammanteile;
4.
die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt­machungen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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