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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 775 ZGB vom 2022

Art. 775 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 775

1 Der Nutzniesser hat das Recht, binnen drei Monaten nach Beginn der Nutzniessung die Abtretung der seiner Nutzniessung unterstellten For­derungen und Wertpapiere zu verlangen.

2 Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger für den Wert, den sie zur Zeit der Abtretung haben, ersatzpflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit zu leisten, insofern nicht hierauf verzich­tet wird.

3 Der Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.

B. Wohnrecht >I. Im Allgemeinen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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