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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 774 ZGB vom 2023

Art. 774 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 774

1 Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutz­nie­sser die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide gemein­sam zu zahlen oder zu hinterlegen.

2 Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapi­tal, unterliegt der Nutzniessung.

3 Sowohl der Gläubiger als der Nutzniesser haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.

c. Recht auf Abtret­ung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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