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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 773 ZGB vom 2020

Art. 773 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 773 A. Nutzniessung / V. Besondere Fälle / 3. Forderungen / a. Inhalt

3. Forderungen

a. Inhalt

1 Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren Ertrag einziehen.

2 Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen, Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen.

3 Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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