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Obligationenrecht (OR)

Art. 773 OR vom 2023

Art. 773 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 773

654

1 Das Stammkapital beträgt mindestens 20 000 Franken.

2 Zulässig ist auch ein Stammkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesent­lichen ausländi­schen Währung. Die Bestimmungen des Aktienrechts über das Aktienkapital in einer ausländischen Währung finden sinngemäss Anwendung.

654 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

C. Stamm­anteile >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 773 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC160033Abänderung ScheidungsurteilArbeit; Beklagten; Parteien; Berufung; Eingabe; Klägers; Scheidung; Urteil; Scheidungs; Recht; Gericht; Unterhalt; Beweis; Vorinstanz; Verfahren; Einkommen; Positiv; Buchhaltung; Scheidungsurteil; Dispositiv; änderung; Zuschlag; Konto; Hinweis; Dispositiv-Ziff; Klage; Kammer; Tungs
ZHLF110011Organisationsmangel, ZuständigkeitBerufung; Streit; Verfahren; Streitwert; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Läge; Gesuch; Berufungskläger; Parteien; Vermögensrechtlich; Zivil; Aktienkapital; Berufungsbeklagten; Organisation; Einzelgericht; Gericht; Vermögensrechtliche; Handelsregister; Gesellschaft; Zuständigkeit; Summarischen; Kanton; Mitglied; Massnahme; Erforderlichen; Verwaltungsrat; Massnahmen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 505 (4A_209/2021)
Regeste
Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6).
Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Beschwerde; Stammkapitals; Austritts; Ausschluss; Abfindung; Ausscheiden; Beschwerdeführer; Kapital; Erwerb; Nennwert; GmbH; Handelsregister; Gericht; Grenze; Austretenden; Auflösung; Beschwerdegegnerin; Botschaft; Lösung; GmbH-Recht; Herabsetzung
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