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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 772 ZGB vom 2022

Art. 772 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 772

1 An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflichtig.

2 Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung überge­ben, so kann der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über sie verfügen, wird aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht, ersatzpflichtig.

3 Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden, Warenlagern u. dgl. in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.

3. Forderungen >a. Inhalt >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 772 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF170024TestamentseröffnungBerufung; Nacherbe; Erblasser; Nacherben; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Nachlass; Verfügung; Einzelgericht; Nacherbeneinsetzung; Auflage; Sicherstellung; Urteil; Auslegung; Dispositiv; Erblassers; Berufungsbeklagte; Bruder; Alleinerbe; Berufungsklägers; Überrest; Ziffer; Verfahren
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