E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 770 OR de 2022

Art. 770 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 770

1 La société prend fin par la sortie, le décès, l’incapacité ou la faillite de tous les as­sociés indéfiniment responsables.

2 La dissolution de la société est d’ailleurs soumise aux règles concer­nant la dissolu­tion de la société anonyme; toutefois l’assemblée géné­rale ne peut décider la disso­lution avant le terme fixé dans les statuts que si l’administration y consent.

3 ...561

561 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, avec effet au 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 415Fusion von Stiftungen durch Absorption. 1. Obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist eine Fusion von Stiftungen dadurch möglich, dass eine Stiftung eine andere absorbiert (E. 2). 2. Die Fusion von Stiftungen kann nur durch behördlichen Akt erfolgen. Ist dafür die Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) oder die Umwandlungsbehörde (Art. 85 f. ZGB) zuständig? Die von der Aufsichtsbehörde verfügte Fusion ist jedenfalls nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit nichtig (E. 3b). 3. Bei der Fusion von Stiftungen sind die in Art. 748 und 914 OR aufgestellten Grundsätze einzuhalten, soweit sich diese auf eine Stiftung übertragen lassen. Ihre Missachtung führt aber nicht zur Nichtigkeit der Fusion (E. 3c). 4. Als Universalsukzession bewirkt die Fusion, dass die Rechte und Verbindlichkeiten der aufgenommenen Stiftung auf die aufnehmende übergehen, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Übernahme den Beteiligten nicht bekannt waren (E. 5). Fusion; Stiftung; Klagte; Vermögens; Versicherungskasse; Beklagten; Gunsten; Stiftungen; Versicherungskasse; Recht; Stellten; Arbeiter-Rentenkasse; Innern; Vermögenswert; Personal; Obergericht; Nichtig; Berufung; Vermögenswerte; Arbeiter-Rentenkasse; Angestellten; Aufsichtsbehörde; Direktion; Arbeiter-Rentenkasse; Ehemalige; Entscheid; Verfügung; Arbeitnehmer
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz