Art. 77 VwVG vom 2020
Art. 77 B. Bundesrat / I. Als Beschwerdeinstanz / 4. Ergänzende Verfahrensbestimmungen
4. Ergänzende Verfahrensbestimmungen1
Im Übrigen finden die Artikel 45–70 Anwendung.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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