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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 77 VwVG vom 2020

Art. 77 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 77 B. Bundesrat / I. Als Beschwerdeinstanz / 4. Ergänzende Verfahrensbestimmungen

4. Ergänzende Verfahrensbestimmungen1

Im Übrigen finden die Artikel 45–70 Anwendung.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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