(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen ausser Betriebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes.301
2 Die kantonale Behörde kann die Beförderung von Waren gestatten für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, zum Warenumschlag zwischen benachbarten Stationen öffentlicher Transportunternehmungen und für Erdbewegungen über die Strasse und längs eines Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden.
3 Das Mitführen von Schlittenanhängern ist nur an Traktoren, Motorwagen mit Allradantrieb und Raupenfahrzeugen zulässig. Es ist von der für Ausnahmebewilligungen zuständigen Behörde (Art. 79) zu bewilligen. Die Behörde bestimmt die Strecken und verfügt die zur Sicherheit nötigen Auflagen. Sie kann Personentransporte bewilligen.302
3bis Keiner Bewilligung bedarf das Mitführen der folgenden Anhänger, wenn sie die Breite des Zugfahrzeugs nicht überschreiten:
4 Fahrbare Transportbehälter dürfen mit Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet die Fahrten stattfinden, mit geeigneten Zugfahrzeugen von der und zur Verladestation geschleppt werden. Die Bewilligung wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt.304
300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
302 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
303 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
304 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
(Art. 9 Abs. 3, 20 SVG)305