Art. 77 LAINF dal 2021
Art. 77 Obbligo degli assicuratori di effettuare le prestazioni
1 In caso d’infortuni, le prestazioni sono effettuate dall’assicuratore presso il quale il lavoratore era assicurato al momento dell’evento infortunistico. In caso di malattie professionali, le prestazioni sono dovute dall’assicuratore presso cui il lavoratore era assicurato al momento in cui la sua salute fu da ultimo messa in pericolo da sostanze nocive o determinati lavori o dall’esercizio dell’attività professionale.
2 In caso d’infortunio non professionale, le prestazioni sono effettuate dall’assicuratore presso il quale l’infortunato era da ultimo assicurato anche contro gl’infortuni professionali.
3 Il Consiglio federale regola l’obbligo di effettuare le prestazioni e la cooperazione degli assicuratori:
- a.
- nei casi di assicurati alle dipendenze di diversi datori di lavoro;
- b.
- in caso di reiterato infortunio, segnatamente per la perdita di organi geminati o altre modifiche del grado d’invalidità;
- c.
- in caso di morte di ambedue i genitori;
- d.
- ove la causa della malattia professionale si sia manifestata in più aziende vincolate ad assicuratori differenti.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2016/47 | Entscheid Art. 77 UVG: Leistungserbringer bei Nichtberufsunfällen ist derjenige Versicherer, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war. Für die Folgen eines früheren Unfalls mit Versicherungsschutz bei einem früheren Unfallversicherer besteht ein Rückgriffsrecht gegenüber diesem.Art. 6 UVG: Die Beurteilung eines überwiegend wahrscheinlichen Dahinfallens der Unfallkausalität für die fortdauernden Schulterschmerzen per Zeitpunkt der Leistungseinstellung ist anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2017, UV 2016/47). | Beschwerde; Unfall; Schulter; Beschwerdeführer; Versicherte; Stellt; August; Rotatorenmanschette; Medizinisch; Rechte; Medizinische; Führt; Supraspinatus; Untersuchung; Versicherten; Pract; Dezember; Beschwerdegegnerin; Beschwerden; Supraspinatussehne; Operation; Rechten; Impingement; ElipsLife; Bericht; Rechts; Geführt; Weiter |
SG | UV 2015/38 | Entscheid Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ist der Unfallversicherer zuständig, bei dem der Versicherte zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung versichert war. Dies ist beim vorliegenden Rückfall nicht die Beschwerdegegnerin. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017, UV 2015/38). | Beschwerde; Suva-act; Übergangsentschädigung; Nichteignung; Nichteignungsverfügung; Versicherte; Leistung; Arbeit; November; Mobiliar; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Berufskrankheit; Tätigkeit; Anspruch; Versicherung; Rückfall; Sprach; Versichert; Leistungen; Schreiben; Übergangstaggeld; Verfügung; Einsprache; September; Weiter; Zuständig; Dezember |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2016/47 | Entscheid Art. 77 UVG: Leistungserbringer bei Nichtberufsunfällen ist derjenige Versicherer, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war. Für die Folgen eines früheren Unfalls mit Versicherungsschutz bei einem früheren Unfallversicherer besteht ein Rückgriffsrecht gegenüber diesem.Art. 6 UVG: Die Beurteilung eines überwiegend wahrscheinlichen Dahinfallens der Unfallkausalität für die fortdauernden Schulterschmerzen per Zeitpunkt der Leistungseinstellung ist anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2017, UV 2016/47). | Beschwerde; Unfall; Schulter; Beschwerdeführer; Rotatorenmanschette; Medizinisch; Rechte; Medizinische; Supraspinatus; Pract; Untersuchung; Supraspinatussehne; Beschwerdegegnerin; Beschwerden; ElipsLife; Rechten; Impingement; Operation; Subacromial; Bericht; Operativ; überwiegend; Beurteilung; Bursitis; Kapsulitis; Einsprache; Kausale; Bereich |
SG | UV 2015/38 | Entscheid Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ist der Unfallversicherer zuständig, bei dem der Versicherte zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung versichert war. Dies ist beim vorliegenden Rückfall nicht die Beschwerdegegnerin. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017, UV 2015/38). | Über; Beschwerde; Suva-act; Übergangsentschädigung; Nichteignung; Nichteignungsverfügung; Leistung; Mobiliar; Beschwerdegegnerin; Berufskrankheit; Beschwerdeführer; Anspruch; Arbeit; Versicherung; Rückfall; Übergangstaggeld; Verfügung; Leistungen; Einsprache; Zuständig; Versicherer; Zeitpunkt; Gefährdung; Erheblich; Berufskrankheiten; Ausrichtung; Sinne |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 195 (8C_114/2020) | Regeste Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7). | Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Arbeitslos; Erlass; Arbeitslose; Versicherung; Personen; Berufskrankheit; Versicherer; Anspruch; Unfallversicherer; Urteil; Zusammenhang; Beschwerde; Unfallversicherung; Arbeitnehmer; Berufskrankheiten; Arbeitslose; Zuständig; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit |
144 V 29 | Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG; Art. 99 Abs. 2 UVV; Art. 49 Abs. 4 ATSG; Einsprachelegitimation des zweiten Unfallversicherers bezüglich der Leistungsverfügung des fallführenden Unfallversicherers. Bei einem Nichtberufsunfall einer versicherten Person mit mehreren Arbeitgebern wird mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer wird durch die Verfügung so erheblich belastet, dass er in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise davon berührt ist. Die Verfügung ist ihm daher zu eröffnen und er kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Daran ändert nichts, dass der zweite Versicherer seine Leistungen nicht der versicherten Person selber auszurichten, sondern seinen Anteil dem fallführenden Versicherer zurückzuerstatten hat (E. 4). | SWICA; Einsprache; Verfügung; Versicherer; Person; Unfall; Leistungspflicht; Recht; Entscheid; Beschwerde; Konstellation; Gericht; Unfallversicherer; Versicherungsträger; Kantonale; Fallführenden; Versicherers; Festgelegt; Verfügen; Vorinstanz; Rechtsmittel; Bindungswirkung; Fallführung; Ergebnis; Leistungen; Verdienst; Arbeitgebern; Urteil |