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Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA)

Art. 77 LAA de 2021

Art. 77 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) drucken

Art. 77 Obligation des assureurs d’allouer les prestations

1 En cas d’accident professionnel, il incombe à l’assureur auprès duquel le travailleur était assuré au moment où est survenu l’accident d’allouer les prestations. En cas de maladie professionnelle, l’assureur auprès duquel le travailleur était assuré au moment où sa santé a été mise en danger la dernière fois par des substances nocives ou certains travaux ou par l’exercice d’une activité professionnelle doit allouer les prestations.

2 En cas d’accident non professionnel, il incombe à l’assureur auprès duquel la victime de l’accident était aussi assurée en dernier lieu contre les accidents professionnels, d’allouer les prestations.

3 Le Conseil fédéral édicte des prescriptions sur l’obligation d’allouer les prestations et sur la collaboration des assureurs:

a.
pour les assurés qui travaillent pour plusieurs employeurs;
b.
lorsqu’un nouvel accident se produit, notamment en cas de perte d’un organe pair ou d’autres modifications du degré d’invalidité;
c.
en cas de décès des deux parents;
d.
lorsque la cause d’une maladie professionnelle s’est manifestée dans plusieurs entreprises relevant de divers assureurs.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 77 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2016/47Entscheid Art. 77 UVG: Leistungserbringer bei Nichtberufsunfällen ist derjenige Versicherer, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war. Für die Folgen eines früheren Unfalls mit Versicherungsschutz bei einem früheren Unfallversicherer besteht ein Rückgriffsrecht gegenüber diesem.Art. 6 UVG: Die Beurteilung eines überwiegend wahrscheinlichen Dahinfallens der Unfallkausalität für die fortdauernden Schulterschmerzen per Zeitpunkt der Leistungseinstellung ist anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2017, UV 2016/47). Beschwerde; Unfall; Schulter; Beschwerdeführer; Versicherte; Stellt; August; Rotatorenmanschette; Medizinisch; Rechte; Medizinische; Führt; Supraspinatus; Untersuchung; Versicherten; Pract; Dezember; Beschwerdegegnerin; Beschwerden; Supraspinatussehne; Operation; Rechten; Impingement; ElipsLife; Bericht; Rechts; Geführt; Weiter
SGUV 2015/38Entscheid Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ist der Unfallversicherer zuständig, bei dem der Versicherte zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung versichert war. Dies ist beim vorliegenden Rückfall nicht die Beschwerdegegnerin. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017, UV 2015/38). Beschwerde; Suva-act; Übergangsentschädigung; Nichteignung; Nichteignungsverfügung; Versicherte; Leistung; Arbeit; November; Mobiliar; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Berufskrankheit; Tätigkeit; Anspruch; Versicherung; Rückfall; Sprach; Versichert; Leistungen; Schreiben; Übergangstaggeld; Verfügung; Einsprache; September; Weiter; Zuständig; Dezember

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2016/47Entscheid Art. 77 UVG: Leistungserbringer bei Nichtberufsunfällen ist derjenige Versicherer, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war. Für die Folgen eines früheren Unfalls mit Versicherungsschutz bei einem früheren Unfallversicherer besteht ein Rückgriffsrecht gegenüber diesem.Art. 6 UVG: Die Beurteilung eines überwiegend wahrscheinlichen Dahinfallens der Unfallkausalität für die fortdauernden Schulterschmerzen per Zeitpunkt der Leistungseinstellung ist anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2017, UV 2016/47). Beschwerde; Unfall; Schulter; Beschwerdeführer; Rotatorenmanschette; Medizinisch; Rechte; Medizinische; Supraspinatus; Pract; Untersuchung; Supraspinatussehne; Beschwerdegegnerin; Beschwerden; ElipsLife; Rechten; Impingement; Operation; Subacromial; Bericht; Operativ; überwiegend; Beurteilung; Bursitis; Kapsulitis; Einsprache; Kausale; Bereich
SGUV 2015/38Entscheid Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ist der Unfallversicherer zuständig, bei dem der Versicherte zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung versichert war. Dies ist beim vorliegenden Rückfall nicht die Beschwerdegegnerin. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017, UV 2015/38). Über; Beschwerde; Suva-act; Übergangsentschädigung; Nichteignung; Nichteignungsverfügung; Leistung; Mobiliar; Beschwerdegegnerin; Berufskrankheit; Beschwerdeführer; Anspruch; Arbeit; Versicherung; Rückfall; Übergangstaggeld; Verfügung; Leistungen; Einsprache; Zuständig; Versicherer; Zeitpunkt; Gefährdung; Erheblich; Berufskrankheiten; Ausrichtung; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 195 (8C_114/2020)
Regeste
Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Arbeitslos; Erlass; Arbeitslose; Versicherung; Personen; Berufskrankheit; Versicherer; Anspruch; Unfallversicherer; Urteil; Zusammenhang; Beschwerde; Unfallversicherung; Arbeitnehmer; Berufskrankheiten; Arbeitslose; Zuständig; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit
144 V 29Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG; Art. 99 Abs. 2 UVV; Art. 49 Abs. 4 ATSG; Einsprachelegitimation des zweiten Unfallversicherers bezüglich der Leistungsverfügung des fallführenden Unfallversicherers. Bei einem Nichtberufsunfall einer versicherten Person mit mehreren Arbeitgebern wird mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer wird durch die Verfügung so erheblich belastet, dass er in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise davon berührt ist. Die Verfügung ist ihm daher zu eröffnen und er kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Daran ändert nichts, dass der zweite Versicherer seine Leistungen nicht der versicherten Person selber auszurichten, sondern seinen Anteil dem fallführenden Versicherer zurückzuerstatten hat (E. 4). SWICA; Einsprache; Verfügung; Versicherer; Person; Unfall; Leistungspflicht; Recht; Entscheid; Beschwerde; Konstellation; Gericht; Unfallversicherer; Versicherungsträger; Kantonale; Fallführenden; Versicherers; Festgelegt; Verfügen; Vorinstanz; Rechtsmittel; Bindungswirkung; Fallführung; Ergebnis; Leistungen; Verdienst; Arbeitgebern; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5764/2016Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernVisana; Leistung; Unfall; Versicherer; Leistungen; Bundes; Verfügung; Leistungspflichtig; Verfahren; Versicherung; Vorleistung; Beschwerde; Rückerstattung; Unfallversicherer; Recht; Person; BVGer; Leistungspflichtige; Vorakten; Rente; Bundesgericht; Taggeld; Deckung; Urteil; Vorleistungspflichtig; Nichtberufsunfall; Erbracht; Rückerstattungspflichtig; Erstatten
C-682/2015Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernUnfall; Beschwerde; Vorakten; BVGer; Arbeit; Schwerden; Beschwerden; Akten; Beschwerdeführerin; Verfügung; Leistung; Gutachten; Medizinisch; Medizinische; Unfälle; Beweis; Bundes; Unfähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Behandlung; MEDAS; Versicherer; Schmerzen; Distorsion; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Unfallversicherer; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KASPAR GEHRING Kommentar KVG, UVG2018
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