E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 77 LEF dal 2023

Art. 77 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 77

1 Se il creditore cambia in corso d’esecuzione, l’escusso può fare oppo­sizione in un secondo tempo, sino alla ripartizione o alla dichia­ra­zione di fallimento.153

2 L’escusso deve presentare opposizione scritta e motivata al giudice del luogo dell’esecuzione entro dieci giorni dalla conoscenza del cam­biamento del creditore, rendendo verosimili le eccezioni opponibili al nuovo creditore.154

3 Il giudice, ricevuto l’atto di opposizione, può ordinare la provvisoria sospensione dell’esecuzione; udite le parti, decide sull’ammissibilità dell’opposizione.

4 Se l’opposizione tardiva è ammessa ma un pignoramento è già stato eseguito, l’ufficiale impartisce al creditore un termine di dieci giorni per promuovere l’azione di riconoscimento del suo credito. Trascorso infruttuosamente il termine, il pignoramento decade.155

5 L’ufficio d’esecuzione avvisa il debitore di ogni cambiamento di cre­ditore.156

153 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

154 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

155 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

156 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

5. Effetti >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 77 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190064Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste und der Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Entscheid; SchKG; Urteil; Rechtsvorschlag; Bezirksgericht; Betreibungsamt; Obergericht; Versteigerung; Verteilungsliste; Einzelgericht; Vorinstanz; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Angefochten; Nachträgliche; Meilen; Einstellung; Sachen; Bezirksgerichtes; Bundesgericht; Nachträglichen; Kostenrechnung; Aufschiebende; Bewilligung
ZHPS190007Nachträglicher Rechtsvorschlag / KostenvorschussBeschwerde; Beschwerdeführerin; Einzelrichter; Entscheid; Kostenvorschuss; Betreibung; Gesuch; Massnahme; SchKG; Einstellung; Rechtsmittel; Rechtsvorschlag; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Beschwerden; Verfügung; Begründung; Partei; Gericht; Superprovisorische; Massnahmen; Bundesgericht; Kostenvorschusses; Vorschuss; Entscheide; Unentgeltliche; Rechtspflege; Leistung; Februar
Dieser Artikel erzielt 14 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 III 64Art. 77 SchKG. Art. 79 Abs. 1 OG. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchKG. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind nicht zuständig für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (E. 1). Eine staatsrechtliche Beschwerde kann nicht ohne äusserliche und inhaltlich klare Trennung in einer einzigen Eingabe mit einem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verbunden werden (E. 2). Die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig (E. 3). Betreibung; Konkurs; Schuldbetreibung; Zahlungsbefehl; SchKG; Zustellung; Beschwerde; Domizil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Rekurs; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Zahlungsbefehls; Kantons; Desgerichts; Justizkommission; Bundesgerichts; Obergerichts; Rechtsvorschlag; Staatsrechtliche; Nachträgliche; Domizilhalter; Betreibungsamtes; Rechtmässig; Werde; Beschluss; Person; Bewilligung
119 III 8Art. 4 BV (Willkür); nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG). 1. Der Rechtsvorschlag kann anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Postbeamten erklärt werden, der als Betreibungsgehilfe handelt. Wird der erhobene Rechtsvorschlag vom Postbeamten nicht verurkundet, so ist die Annahme nicht willkürlich, dass diese Unterlassung durch Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hätte angefochten werden können (E. 2). 2. Nicht willkürlich ist die Auffassung, es dürfe von jedem im Geschäftsleben tätigen Menschen erwartet werden, dass er korrekt Rechtsvorschlag erhebt. Vor allem wer erstmals im Leben einen Zahlungsbefehl erhält, muss das Formular genau lesen, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen (E. 4). Recht; Rechtsvorschlag; Beschwerde; Obergericht; Zahlungsbefehl; SchKG; Nachträgliche; Betreibung; Postbeamtin; Rechtsvorschlags; Kantons; Basel-Landschaft; Direktor; Nachträglichen; Beschwerdeführerin; Urteil; Betreibungsamt; Willkürlich; Bewilligung; Zahlungsbefehls; Müsse; Konkurs; Hätte; Erhebung; Zustellung; Angefochten
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz