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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 77 LP de 2023

Art. 77 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 77

150

1 Si le créancier change au cours de la procédure de poursuite, le débi­teur poursuivi peut former opposition jusqu’à la distribution des deniers ou jusqu’à la déclaration de faillite.

2 Le débiteur poursuivi doit former opposition devant le juge du for de la poursuite par des conclusions écrites et motivées dans les dix jours à compter de celui où il a eu connaissance du changement de créancier en rendant vraisemblables les excep­tions opposables au nouveau créancier.

3 Le juge saisi de cette opposition peut ordonner la suspension de la poursuite; il statue sur la recevabilité de l’opposition après avoir entendu les parties.

4 Si l’opposition est admise mais qu’une saisie a déjà été exécutée, le préposé assigne au créancier un délai de dix jours pour ouvrir action en constatation de sa créance. Si le délai n’est pas utilisé, la saisie de­vient caduque.

5 L’office avise le débiteur de tout changement de créancier.

150 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

5. Ef­fets >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 77 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190064Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste und der Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Entscheid; SchKG; Urteil; Rechtsvorschlag; Bezirksgericht; Betreibungsamt; Obergericht; Versteigerung; Verteilungsliste; Einzelgericht; Vorinstanz; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Angefochten; Nachträgliche; Meilen; Einstellung; Sachen; Bezirksgerichtes; Bundesgericht; Nachträglichen; Kostenrechnung; Aufschiebende; Bewilligung
ZHPS190007Nachträglicher Rechtsvorschlag / KostenvorschussBeschwerde; Beschwerdeführerin; Einzelrichter; Entscheid; Kostenvorschuss; Betreibung; Gesuch; Massnahme; SchKG; Einstellung; Rechtsmittel; Rechtsvorschlag; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Beschwerden; Verfügung; Begründung; Partei; Gericht; Superprovisorische; Massnahmen; Bundesgericht; Kostenvorschusses; Vorschuss; Entscheide; Unentgeltliche; Rechtspflege; Leistung; Februar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 III 64Art. 77 SchKG. Art. 79 Abs. 1 OG. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchKG. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind nicht zuständig für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (E. 1). Eine staatsrechtliche Beschwerde kann nicht ohne äusserliche und inhaltlich klare Trennung in einer einzigen Eingabe mit einem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verbunden werden (E. 2). Die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig (E. 3). Betreibung; Konkurs; Schuldbetreibung; Zahlungsbefehl; SchKG; Zustellung; Beschwerde; Domizil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Rekurs; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Zahlungsbefehls; Kantons; Desgerichts; Justizkommission; Bundesgerichts; Obergerichts; Rechtsvorschlag; Staatsrechtliche; Nachträgliche; Domizilhalter; Betreibungsamtes; Rechtmässig; Werde; Beschluss; Person; Bewilligung
119 III 8Art. 4 BV (Willkür); nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG). 1. Der Rechtsvorschlag kann anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Postbeamten erklärt werden, der als Betreibungsgehilfe handelt. Wird der erhobene Rechtsvorschlag vom Postbeamten nicht verurkundet, so ist die Annahme nicht willkürlich, dass diese Unterlassung durch Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hätte angefochten werden können (E. 2). 2. Nicht willkürlich ist die Auffassung, es dürfe von jedem im Geschäftsleben tätigen Menschen erwartet werden, dass er korrekt Rechtsvorschlag erhebt. Vor allem wer erstmals im Leben einen Zahlungsbefehl erhält, muss das Formular genau lesen, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen (E. 4). Recht; Rechtsvorschlag; Beschwerde; Obergericht; Zahlungsbefehl; SchKG; Nachträgliche; Betreibung; Postbeamtin; Rechtsvorschlags; Kantons; Basel-Landschaft; Direktor; Nachträglichen; Beschwerdeführerin; Urteil; Betreibungsamt; Willkürlich; Bewilligung; Zahlungsbefehls; Müsse; Konkurs; Hätte; Erhebung; Zustellung; Angefochten
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