1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
2 Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144
3 Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4 Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145
5 Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146
143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
145 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
146 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
5. Wirkungen >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190064 | Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste und der Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Entscheid; SchKG; Urteil; Rechtsvorschlag; Bezirksgericht; Betreibungsamt; Obergericht; Versteigerung; Verteilungsliste; Einzelgericht; Vorinstanz; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Angefochten; Nachträgliche; Meilen; Einstellung; Sachen; Bezirksgerichtes; Bundesgericht; Nachträglichen; Kostenrechnung; Aufschiebende; Bewilligung |
ZH | PS190007 | Nachträglicher Rechtsvorschlag / Kostenvorschuss | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Einzelrichter; Entscheid; Kostenvorschuss; Betreibung; Gesuch; Massnahme; SchKG; Einstellung; Rechtsmittel; Rechtsvorschlag; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Beschwerden; Verfügung; Begründung; Partei; Gericht; Superprovisorische; Massnahmen; Bundesgericht; Kostenvorschusses; Vorschuss; Entscheide; Unentgeltliche; Rechtspflege; Leistung; Februar |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
120 III 64 | Art. 77 SchKG. Art. 79 Abs. 1 OG. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchKG. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind nicht zuständig für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (E. 1). Eine staatsrechtliche Beschwerde kann nicht ohne äusserliche und inhaltlich klare Trennung in einer einzigen Eingabe mit einem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verbunden werden (E. 2). Die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig (E. 3). | Betreibung; Konkurs; Schuldbetreibung; Zahlungsbefehl; SchKG; Zustellung; Beschwerde; Domizil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Rekurs; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Zahlungsbefehls; Kantons; Desgerichts; Justizkommission; Bundesgerichts; Obergerichts; Rechtsvorschlag; Staatsrechtliche; Nachträgliche; Domizilhalter; Betreibungsamtes; Rechtmässig; Werde; Beschluss; Person; Bewilligung |
119 III 8 | Art. 4 BV (Willkür); nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG). 1. Der Rechtsvorschlag kann anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Postbeamten erklärt werden, der als Betreibungsgehilfe handelt. Wird der erhobene Rechtsvorschlag vom Postbeamten nicht verurkundet, so ist die Annahme nicht willkürlich, dass diese Unterlassung durch Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hätte angefochten werden können (E. 2). 2. Nicht willkürlich ist die Auffassung, es dürfe von jedem im Geschäftsleben tätigen Menschen erwartet werden, dass er korrekt Rechtsvorschlag erhebt. Vor allem wer erstmals im Leben einen Zahlungsbefehl erhält, muss das Formular genau lesen, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen (E. 4). | Recht; Rechtsvorschlag; Beschwerde; Obergericht; Zahlungsbefehl; SchKG; Nachträgliche; Betreibung; Postbeamtin; Rechtsvorschlags; Kantons; Basel-Landschaft; Direktor; Nachträglichen; Beschwerdeführerin; Urteil; Betreibungsamt; Willkürlich; Bewilligung; Zahlungsbefehls; Müsse; Konkurs; Hätte; Erhebung; Zustellung; Angefochten |