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Obligationenrecht (OR)

Art. 77 OR vom 2022

Art. 77 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 77

1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechts­handlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:

1.
wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen ver­standen wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2.
wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertrags­abschlusses entspricht;
3.
wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfas­senden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Mo­nates.

Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Mo­nate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.

2 In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.

3 Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/2-2014/54Entscheid Art. 241 f. StG (sGS 811.1) Handänderungssteuer. Der Rekurrent war Veräusserer eines Grundstücks und als solidarisch Mithaftender für die Handänderungssteuer ins Recht gefasst worden. Daher wurde ihm zu Recht die rechtskräftige Veranlagung noch einmal eröffnet, und er ist mit allen Rügen gegen die Veranlagung zuzulassen. Seine Einwendungen gegen die Gültigkeit der Veräusserung, im Streitfall die Übertragung eines Kaufsrechts, waren unbegründet. Das Kaufsrecht wurde zwar am letzten Tag der Gültigkeit weiter übertragen, dabei spielte aber die Uhrzeit keine Rolle, da die Frist nach Tagen bemessen war (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 27. August 2015, I/2-2014/54). Kaufsrecht; Handänderung; Kaufsrechts; Handänderungssteuer; Steuer; Vertrag; Übertragung; Rekurrent; Frist; Recht; Grundstück; Grundbuch; Ausübung; Verfügung; Solidarisch; Rekurs; Grundstücke; Entscheid; Mithaftende; Steuersubjekt; Rekurrenten; Vertrags; Vorinstanz; Vereinbart; Haftenden; Verfügungsgewalt; Einsprache; Wäre; Mithaftenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 152 (4A_3/2017)Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 335b OR; Berechnung der Probezeit. Ist der Tag des Stellenantritts bei der Berechnung der Probezeit mitzuzählen (E. 4)?
Probezeit; Stellenantritt; Frist; Stellenantritts; Arbeitsvertrag; Kündigung; Urteil; Vertrag; Schloss; Beschwerde; Berechnung; Abgeschlossen; Vertrags; Verfügung; Recht; Arbeitsverhältnis; Verlängert; Beschwerdeführer; Mitgezählt; Krankheit; Vorinstanz; Ziffer; Abrede; Prinzip; Verlängerte; Erfolgte; STREIFF/VON; Zürcher
143 I 328 (4A_75/2017)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). Recht; Unentgeltliche; Gesellschaft; Beschwerde; Rechtspflege; Person; Beschwerdeführerin; HRegV; Juristische; Liquidation; Solothurn; Personen; Unentgeltlichen; Urteil; Gesellschafter; Einzige; Konkurs; Aufgelöst; Handelsregister; Auflösung; Vorinstanz; Juristischen; Anspruch; Liquidator; Obergericht; Bundesgericht; Gewährung; Kantons; Verfügung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4823/2019WiderspruchssachenFrist; Beschwerde; Widerspruch; Frist; Marke; Widerspruchsfrist; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Marken; öffentlich; Berechnung; Publikation; Praxis; Fristen; Veröffentlichung; Verfahren; Swissreg; Eintragung; MSchG; Mitternacht; Partei; Beschwerdegegnerin; Fristberechnung; Markenschutz; Eingabe; Verspätet; Bundesverwaltungsgericht; Richtlinien; Übereinkommen
F-1340/2018suite à la dissolution de la familleD’ Courant; Recourant; L’a; Suisse; Séjour; Consid; Autorisation; intéressé; L’intéressé; Tribunal; D’un; Qu’il; été; Intégration; Droit; Entre; Autorité; Notamment; être; Arrêt; Peine; D’une; Enfant; Jurisprudence; étranger; intégration; Fédéral

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2009.30Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).Beschwerde; Auslieferung; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Verfahren; Deutsche; Staat; Sachverhalt; Haftbefehl; Bundesstrafgericht; Behörde; Bundesamt; Rechtshilfe; Freiheit; Auslieferungsersuchen; Schweizerischem; D-StGB; Behörden; Gericht; Entscheid; Geschäft; Freiheitsstrafe; Falsch; Auslieferungsentscheid; Bundesstrafgerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
CHANSONBasler Kommentar, Obligationenrecht2010
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