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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 77PILA from 2022

Art. 77 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 77

1 The requirements for an adoption in Switzerland are governed by Swiss law.

2 Where it appears that an adoption would not be recognised in the state of domicile or the state of citizenship of the adopting person or adopting spouses and that serious prejudice would result for the child, the authority shall also take account of the requirements under the law of the respective state. If, even then, recognition does not appear to be assured, the adoption shall not be pronounced.

3 An action to challenge an adoption pronounced in Switzerland is governed by Swiss law. An adoption pronounced abroad may be challenged in Switzerland only if a ground for challenge also exists under Swiss law.

III. Adoptions and similar institutions of foreign law >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 77 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF110049Abschluss ErbenaufrufAdoption; Erblasser; Berufung; Erblasserin; Erben; Berufungskläger; Leibliche; Recht; Erbschaft; Verfügung; Gesetzlich; Vorinstanz; Leiblichen; Gesetzliche; Geheim; Vater; Erbrecht; Geheime; Adoptiv; Nachlass; Erbenaufruf; Geburt; Elterlichen; Entscheid; Geburts; Grosselterlichen; Schweiz; Erbberechtigung; Eltern

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 I 154 (5A_640/2010)Art. 8 EMRK, Art. 264 ff., 269 ff. ZGB; Anfechtung der Adoption. Die Adoption kann nur durch Anfechtung oder neue Adoption aufgehoben werden. Voraussetzungen und Gründe zur Anfechtung der Adoption (E. 3). Adoption; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Anfechtung; Kindes; Recht; Leibliche; Vater; Aufhebung; Leiblichen; Kindesverhältnis; Obergericht; Urteil; Klage; Zustimmung; HEGNAUER; Grundriss; Rückwirkend; Adoptionsentscheid; MEIER/STETTLER; Abstammung; Mutter; Hinweis; Anfechtungsklage; Beziehung; Zustimmungsrecht; Grundriss; Möglichkeit; Anspruch
136 III 597 (4A_391/2010)Anfechtbare Schiedsentscheide gemäss Art. 190 IPRG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 BGG. Kreis der anfechtbaren Schiedsentscheide (E. 4.1); prozessleitende Verfügungen des Schiedsgerichts wie z.B. die Verfügung über die Leistung des Kostenvorschusses sind nicht mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (E. 4.2 und 5.1).
Regeste b
Anordnungen betreffend die Entschädigung des Schiedsgerichts. Nach dem 12. Kapitel des IPRG ist das Schiedsgericht nicht ermächtigt, in einem vollstreckbaren Titel über den Entschädigungsanspruch der Schiedsrichter gegenüber den Parteien verbindlich zu entscheiden; entsprechende Anordnungen stellen einfache Rechnungsstellungen ohne Entscheidqualität dar (E. 5.2).
Schieds; Schiedsgericht; Parteien; Beschwerde; Entscheid; Schiedsgerichts; Entscheide; Verfahren; Kostenvorschuss; Schiedsrichter; Zahlung; Verfügung; Streit; Angefochten; Beschwerdeführerinnen; Rules; Swiss; Zuständigkeit; Verfahrens; Anordnungen; Dispositiv; International; Sistierung; Zwischenentscheid; Kostenvorschusses; Zivilsachen; Anfechtbar; Angefochtene; Verfügungen; Honorar
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